Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · 2012-03-15
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-03-15
Wortprotokoll
Diese dringliche Debatte liesse darauf schliessen, dass wir einer Fehlentwicklung unterliegen, dass der Schaden am Wachsen ist. Ich bin jedoch der Meinung, dass Ihre Bedenken und sogar Ihre Angst nicht begründet sind. Die bundesrätliche Politik ist unverändert. Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV ist als Basis völlig respektiert. Ich komme gleich auf die GAV im Gastrobereich und beim Personalverleih zu sprechen.
Die Diskussion ist aber wichtig, denn ein intakter Arbeitsmarkt ist ein Standortfaktor. Ich habe als Unternehmer und Verbandspräsident selbstverständlich immer sehr darauf geschaut, dass wir die Sozialpartnerschaft wirklich pflegen, dass die GAV korrekt ausgehandelt und dann vor allem auch korrekt gelebt werden und dass wir auf diesem Wege das Arbeitsgesetz möglichst offen halten können; die Firmen können mit einem offeneren Arbeitsmarktrecht mit dem Markt atmen. Anders gesagt: Es wird tendenziell früher und mutiger eingestellt, weil man weiss, dass man, wenn die Not dann kommt, auch wieder Anpassungen machen kann. Das führt letztlich zu einer geringeren Arbeitslosigkeit, ist also im Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Noch einmal: Die GAV sind wichtig. Für mich gehen die GAV dem Gesetz vor. Ich will das Gesetz möglichst offen halten. Was die Allgemeinverbindlicherklärung betrifft, gehen wir mit allergrösster Vorsicht vor. Es gibt eine gemeinsame Zielsetzung: die Arbeitslosigkeit so tief wie irgendwie möglich zu halten. Die Welt schreit nach Jobs. Ich habe das meinerseits in den letzten anderthalb Jahren an verschiedensten Konferenzen besprochen. Das Schweizer Rezept wird jeweils ganz kurz angesprochen. Das Schweizer Rezept heisst: neben dem dualen Berufsbildungssystem ein liberales Arbeitsmarktrecht dank intakter und korrekt auf der GAV-Basis gelebter Sozialpartnerschaft. Es gehört also zu den Stärken des schweizerischen Arbeitsmarkts, dass die Arbeitsbedingungen zu einem wesentlichen Teil von den Sozialpartnern ausgehandelt und festgelegt werden, und daran wollen wir festhalten. Die Sozialpartner schreiben die Arbeitsbedingungen in GAV fest. Diese sozialpartnerschaftlichen Regelungen erlauben es uns, in der Gesetzgebung punkto Arbeitnehmerschutz wirklich zurückhaltend zu sein.
Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit haben die GAV und die Allgemeinverbindlicherklärung an Bedeutung gewonnen. Die Bedeutung der GAV und der Allgemeinverbindlicherklärung haben zwar zugenommen, nicht verändert wurde aber die Praxis der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat. Die gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Voraussetzungen und bezüglich des Geltungsbereichs sind, ich habe es schon angetönt, die gleich strengen wie vor der Einführung der Personenfreizügigkeit; dies gilt selbstverständlich auch für die Anwendung des Gesetzes.
In der Interpellation wird behauptet, mit der neuen Praxis des Bundesrates werde die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV auf Antrag des Seco zu leichtfertig vorgenommen [PAGE 478] und würden GAV auch auf andere Branchen ausgedehnt. Anlass für diese Kritik sind die im Dezember letzten Jahres vom Bundesrat beschlossene Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den Personalverleih und das zurzeit hängige Verfahren im Gastgewerbe.
Lassen Sie mich ein paar Bemerkungen zum GAV für den Personalverleih machen: Wie gesagt hat der Bundesrat am 13. Dezember 2011 erstmals einen GAV für den Personalverleih allgemeinverbindlich erklärt, und das selbstverständlich auf Antrag der Sozialpartner. Dieser GAV regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen den Verleihbetrieben und ihren Arbeitnehmern. Die Allgemeinverbindlicherklärung beschränkt sich auf die Verleihbetriebe, die eine entsprechende Bewilligung haben, bei der Suva versichert sind und über eine gewisse Grösse verfügen. Der Personalverleih ist eine Branche. Er verleiht zwar Personen an Einzelbetriebe, die den unterschiedlichsten Branchen angehören können, Arbeitgeber dieser verliehenen Personen sind jedoch die Verleihbetriebe und nur die Verleihbetriebe. Der Einsatzbetrieb ist nicht Arbeitgeber der verliehenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nur für die Verleihbranche und dehnt den GAV Personalverleih nicht auf andere Branchen aus. Beim GAV Personalverleih - ich habe es gesagt, er wurde erstmals dekretiert - handelt es sich um einen neuen GAV. Leider hat sich mit der Allgemeinverbindlicherklärung - und da ist nicht nur die Bundesseite vielleicht etwas zu wenig aufmerksam gewesen, da sind auch die Betroffenen nicht bis ins Letzte aufmerksam gewesen - im Bereich Personalverleih ein Abgrenzungsproblem innerhalb der IT-Branche ergeben. Ich habe eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe sucht jetzt eine Lösung, und ich bin zuversichtlich, dass eine Lösung gefunden werden kann, sodass auch dieses Problem letztlich einvernehmlich gelöst ist.
Damit zum Gastgewerbe: Die Sozialpartner des Gastgewerbes haben dem Seco ein Gesuch eingereicht, Sie haben das erwähnt, und zwar weil die Sozialpartner des Gastgewerbes den Geltungsbereich ihres GAV auch zum Beispiel auf öffentlich zugängliche Restaurants von Spitälern oder von Detailhandelsketten ausweiten wollen. Das Gesuch ist zurzeit hängig, und gegen das Gesuch sind über hundert Einsprachen eingegangen. Die Einsprachen wurden jetzt den Parteien des Landes-Gesamtarbeitsvertrages zur Stellungnahme zugestellt. Der Bundesrat hat sich mit dem Gesuch noch nicht beschäftigt. Das Seco wird die Einsprachen analysieren und wird dann dem Bundesrat einen Vorschlag unterbreiten. Ohne etwas vorwegnehmen zu wollen: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Industriebetrieb, der nebenbei noch eine Kantine für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führt, dem GAV des Gastgewerbes unterstellt werden soll. Umgekehrt habe ich ein gewisses Verständnis, dass die Gastrobranche das Anliegen hat, dass eben eine Restaurationskette, die beispielsweise von einem Detailhändler betrieben wird, vergleichbare Arbeitsbedingungen einhalten muss wie ein einzelnes Restaurant. Dass aber die Restaurants der Ladenkette dem GAV unterstellt werden müssen, um dieses Ziel zu erreichen, ist damit noch keineswegs gesagt.
Ich will das Resultat der juristischen Analysen nicht vorwegnehmen. Sie können aber versichert sein, die Anforderungen des Gesetzes an die Allgemeinverbindlicherklärung sind erstens streng formuliert, und zweitens hält der Bundesrat an diesen mit aller Konsequenz und Korrektheit fest. Der Bundesrat hat also keine neue Praxis eingeführt. Neu aber ist, dass sich die Sozialpartner in den verschiedenen Branchen bei Abgrenzungsfragen weniger und weniger einigen können.
Fazit: Die GAV-basierte Sozialpartnerschaft vor dem Gesetz ist ein Standortfaktor; die Allgemeinverbindlichkeitspraxis erfährt keine Änderung; beim Personalverleih und bei der IT-Branche finden wir über die Nachbesserung eine abschliessende Lösung; der GAV Gastro ist in Prüfung; der Grundsatz heisst: Wir reden von Branchenlösungen.
Die Praxis rund um die GAV und die mögliche Allgemeinverbindlicherklärung ist seit der Einführung der Personenfreizügigkeit unverändert geblieben. Der Bundesrat hat das Zeichen, das Sie mit der heutigen dringlichen Debatte setzen, selbstverständlich zur Kenntnis genommen.