Streiff-Feller Marianne · Nationalrat · 2012-03-15
Streiff-Feller Marianne · Nationalrat · Bern · Fraktion CVP-EVP · 2012-03-15
Wortprotokoll
Bei der Allgemeinverbindlicherklärung eines Landes-Gesamtarbeitsvertrages handelt es sich um eine besondere Art der Rechtsetzung ohne Anfechtbarkeitsmöglichkeiten. Immerhin können vom Erlass potenziell Betroffene Einsprachen einreichen. Und der Bundesrat verspricht in seinen Erwägungen, zu den von den Einsprechern vorgetragenen Argumenten Stellung zu beziehen. Dieses demokratische Verfahrensdetail ist für die CVP/EVP-Fraktion nicht ohne Bedeutung. Ich lege Ihnen anhand von zwei Überlegungen dar, weshalb.
1. Bildete bis jetzt der gastgewerbliche Betrieb den Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des GAV Gastro, soll dieser neu an das Erbringen gastgewerblicher Leistungen angeknüpft werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen Kern- oder Nebengeschäft des unterstellten Betriebes sind. Dieses Vorgehen dürfte sich schlicht und einfach dadurch erklären, dass auch Betriebe aus anderen Wirtschaftszweigen unterstellt werden sollen, wie beispielsweise Alters- und Pflegeheime, Wohnheime für Kinder und Jugendliche, Spitäler sowie Institutionen für Menschen mit einer Behinderung wie Werkstätten, Wohnheime, Ausbildungsstätten usw.
Als Präsidentin des nationalen Branchenverbandes der Institutionen für Menschen mit Behinderung liegen mir vor allem Letztere am Herzen. Diese sozialen Institutionen würden durch die Ausdehnung des betrieblichen und persönlichen Geltungsbereichs des GAV Gastro besonders betroffen. Insbesondere verlören sie an unternehmens-, personal- und vertragspolitischer Autonomie, denn die eigenen arbeitsvertraglichen Bestimmungen der Mitglieder würden durch schlechtere, aber Vorrang geniessende und keineswegs der Branche angemessene Bestimmungen des GAV Gastro verdrängt.
Die Mehrheit der Mitglieder der Vertragsgemeinschaft des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes stammt aus dem Bereich Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie. Die in den Bereich der Allgemeinverbindlicherklärung geratenden sozialen Institutionen hingegen sind eindeutig der Kategorie "Heime" - ohne Ferien- und Erholungsheime - zugeordnet. In diesen Einrichtungen besteht der Produktionsprozess zu einem erheblichen Teil aus einem Mix von Gesundheitsleistungen, also Pflege- und Sozialleistungen. Es ist somit augenfällig, dass diese Institutionen nicht den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen im GAV Gastro unterstellt werden können, ohne dass dadurch gegen das Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV verstossen würde.
Noch einmal: Der Blick in die arbeitsvertraglichen Bestimmungen der hier von mir in den Fokus gerückten sozialen Einrichtungen zeigt, dass diese über bessere, vorteilhaftere Bedingungen verfügen als jene, zu denen sie der GAV Gastro verpflichten würde; es kann ja nicht sein, dass sie mit dem GAV schlechtere Bedingungen übernehmen müssen!
2. In vielen der soeben von mir erwähnten Institutionen werden junge erwachsene Menschen mit Behinderungen ausgebildet und auch in den Gemeinschaftsverpflegungsbereichen beschäftigt und entsprechend besoldet. Die Anforderungen einer GAV-Unterstellung würden für diese Einrichtungen und Beschäftigten völlig unpraktikabel, weil die ausgerichteten Abgeltungen nicht kompatibel sind mit den GAV-Bestimmungen.
Ich hoffe, Herr Bundesrat, dass Sie diese Darlegungen in Ihre Erwägungen zur Allgemeinverbindlichkeit des GAV Gastro würdigend einfliessen lassen.