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Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · 2012-02-27

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-02-27

Wortprotokoll

Ich habe es schon gesagt, die SGK hat an ihrer Sitzung vom 24. Januar 2012 diese Motion des Nationalrates, "Kostenpflicht der Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten", geprüft und empfiehlt Ihnen, sie anzunehmen. Die Motion will Artikel 61 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so anpassen, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien im Rahmen von 200 bis 1000 Franken kostenpflichtig sein muss. Sie will, dass eine Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, in jedem Fall eine Spruchgebühr bezahlen muss.

Der Bundesrat beantragt Annahme der Motion, der Nationalrat hat sie mit 100 zu 53 Stimmen angenommen.

Die SGK nimmt zur Kenntnis, dass bei der Schaffung des ATSG für die letztinstanzlichen kantonalen Verfahren grundsätzlich keine Kostenpflicht für die Parteien vorgesehen wurde. Allerdings zeigte sich schnell, dass diese neue Bestimmung sehr problematisch ist. Die Verfahren werden sehr häufig weitergezogen, selbst wenn kaum Aussicht auf Erfolg besteht. Dies belastet die Gerichte und schafft eine Besserstellung von Rechtsuchenden im Sozialversicherungsrecht gegenüber Rechtsuchenden in Rechtsgebieten, in welchen eine Kostenpflicht gilt. Die Kommission stellte fest, dass die vorgeschlagene Änderung nicht nur zu einer Angleichung des Sozialversicherungsrechts an die anderen Rechtsgebiete führen würde, sondern damit auch negative Anreize zur Prozessverlängerung gemindert und unnötige Gerichtsfälle vermieden werden könnten. Bereits bei der Vorlage 05.034, "Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG). Massnahmen zur Verfahrensstraffung", wurde deshalb eine marginale Kostenpflicht im Rahmen von 200 bis 1000 Franken eingeführt, und auch bei der geplanten UVG-Revision ist eine solche enthalten.

Die SGK schlägt Ihnen aus diesen Gründen mit 7 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung vor, diese Motion anzunehmen und den Antrag Recordon auf Ablehnung abzulehnen.