Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-05
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-05
Wortprotokoll
Herr Ständerat Minder hat soeben über die Verabschiedung des Vergütungsreglements und des Vergütungsberichtes gesprochen. Das ist aber nicht Gegenstand dieses Absatzes: Hier geht es ja um die Minderheitsrechte.
Da muss ich Sie auf etwas aufmerksam machen, Herr Ständerat Minder: Sie haben sich eingangs noch zu den Schwellenwerten für die Traktandierung geäussert. Diese Schwellenwerte werden aber in jenem Teil der Aktienrechtsreform behandelt, der im Moment sistiert ist. Hier, bei Artikel 731j Absatz 2, geht es ausschliesslich darum, wie hoch die Schwellenwerte sein sollen für das Recht, der Generalversammlung eine Änderung des Vergütungsreglements zu beantragen. Hier wird also geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen einen solchen Antrag stellen kann.
Da ist der Bundesrat zusammen mit Ihrer Kommission doch der Meinung, dass wir auch für die Abänderung des Vergütungsreglements das geltende Traktandierungsrecht beibehalten sollten. Die heute dafür geltenden Schwellenwerte sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und auch aus Gründen der Rechtsklarheit nun explizit im Gesetz festgehalten werden.
Genau das tut hier der Ständerat. Gemäss Ihrem Beschluss können die Aktionäre, die 0,25 Prozent des Aktienkapitals oder 0,25 Prozent der Stimmen oder Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten, eine solche Abänderung nicht nur traktandieren, sondern beantragen. Diese Schwellenwerte beziehen sich, wie gesagt, auf das Antragsrecht. Die konkrete Änderung des Vergütungsreglements wird natürlich dann von der Generalversammlung respektive von der Mehrheit der Aktionäre beschlossen.
Da die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung des Vergütungsreglements aber unbedingt gewährleistet sein muss, bitte ich Sie, hier Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und an Ihrer ursprünglichen Fassung festzuhalten.