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Hassler Hansjörg · Nationalrat · 2012-05-30

Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2012-05-30

Wortprotokoll

Mit der am 11. Juni 2009 eingereichten parlamentarischen Initiative verlangt Ständerat Paul Niederberger, dass Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen bis 1000 Franken sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer für steuerfrei erklärt werden. Zudem sollen von den Gewinnen 5 Prozent als Gewinnungskosten abgezogen werden können. In der Begründung weist der Initiant auf die heutige, unbefriedigende Situation bei der Besteuerung der Lotteriegewinne hin, die mit zunehmender Dringlichkeit eine andere Lösung nötig mache, insbesondere auch, weil die Revisionsbestrebungen der letzten Jahre gescheitert seien.

Nach geltendem Recht, DBG und StHG, sind Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen vollumfänglich steuerbar. Der Verrechnungssteuer unterliegen die ausgerichteten Geldtreffer von über 50 Franken aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, die im Inland zur Durchführung gelangen. Für jeden Einzelgewinn von über [PAGE 735] 50 Franken muss jeder Gewinnerin bzw. jedem Gewinner eine Verrechnungssteuerbestätigung ausgehändigt werden. Dies führt bei Lotterie- und Wettveranstaltern zu einem beträchtlichen administrativen Aufwand und damit auch zu Verwaltungskosten, die zu einer Verminderung der Ausschüttungen an die Kantone zugunsten von Kultur, Sozialem, Natur und Sport führen. Die Freigrenze von 50 Franken wurde seit 1945 nicht mehr angepasst. Demzufolge wurde weder der veränderten Kaufkraft noch dem neuen Umfeld im Bereich der Spiele Rechnung getragen. Im Verrechnungssteuergesetz soll deshalb die Freigrenze von 50 auf 1000 Franken erhöht werden.

Im Interesse einer einheitlichen bundesrechtlichen Gesetzgebung ist es sinnvoll, eine dem Verrechnungssteuergesetz entsprechende Freigrenze ebenfalls im DBG einzuführen. Dadurch werden Gewinne bis zu 1000 Franken sowohl von der Verrechnungssteuer als auch von der direkten Bundessteuer befreit. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann den Kantonen im StHG nur die Verankerung einer von ihnen selbst zu bestimmenden Freigrenze bei der Besteuerung der Lotteriegewinne vorgeschrieben werden.

Die Erhöhung der Freigrenze im Verrechnungssteuergesetz und die Steuerbefreiung von Lotteriegewinnen bis zu 1000 Franken im DBG bezwecken einerseits administrative Vereinfachungen und andererseits eine Verringerung des Marktnachteils, den die Lotterieveranstalter gegenüber den Spielbankenbetreibern in Kauf nehmen müssen, da Spielbankengewinne weder auf eidgenössischer noch auf kantonaler Ebene der Verrechnungssteuer bzw. der Einkommenssteuer unterliegen.

Zudem soll im DBG verankert werden, dass von jedem Gewinn aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen 5 Prozent als Einsatzkosten in Abzug gebracht werden können. Der Abzug ist als fixer Abzug mit einem Höchstbetrag von 5000 Franken vorgesehen. Auch die vorgesehene Pauschalierung der vom Gewinn abzugsfähigen Einsätze führt zu administrativen Vereinfachungen bei den Steuerverwaltungen und den Steuerpflichtigen. Die Kantone sollen im StHG ebenfalls verpflichtet werden, den Einsatzkosten für den Gewinntreffer mit einem fixen, nach kantonalem Recht zu bestimmenden Betrag Rechnung zu tragen. Im Sinne der Harmonisierung soll die Pauschalierung wie im DBG in der Form eines Prozentabzuges erfolgen. Wie hoch der Abzug ausfallen soll und ob ein Höchstbetrag wie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer eingeführt werden soll, können die Kantone selber festlegen.

Die Umsetzung der parlamentarischen Initiative Niederberger ist unbestritten und wurde in der vorberatenden Kommission einstimmig unterstützt.