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Baader Caspar · Nationalrat · 2012-05-30

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-05-30

Wortprotokoll

Mit meinem Minderheitsantrag verlange ich die Rückweisung dieses Geschäftes an den Bundesrat, verbunden mit dem Auftrag, mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich schlankere und weniger prohibitive Abkommen auszuhandeln und darin unter anderem den Umgang mit und die Verwertung von gestohlenen Kundendaten explizit zu regeln bzw. auszuschliessen, darin auch die Prüfungen vor Ort durch ausländische Behörden kategorisch auszuschliessen und dem Grundsatz der Reziprozität angemessen Rechnung zu tragen, aber auch zu gewährleisten, dass der Zugang zu den jeweiligen Märkten für Schweizer Finanzdienstleister gesichert ist. Zudem haben sich die Maximalsteuersätze zur Regularisierung der Altgelder sowie bei der Besteuerung der Erbschaften an den ursprünglichen Abkommen, das heisst an jenen vor den sogenannten Nachbesserungen, zu orientieren.

Unsere Fraktion steht grundsätzlich hinter dem Modell der Abgeltungssteuer, sofern damit drei wesentliche Ziele erreicht werden, nämlich erstens eine Lösung für die Regularisierung der Altgelder, also der Vergangenheit, zweitens eine Regelung für Neugelder und drittens, dass die Anonymität der Kunden, also ihre Privatsphäre, gewahrt bleibt, um so den Marktanteil des Schweizer Finanzplatzes in der Schweiz zu halten. Dies ist aber unseres Erachtens mit den beiden Abkommen mit Deutschland und England nicht der Fall. Früher machte der Finanzsektor in unserem Land 12 bis 13 Prozent des BIP aus, heute sind es noch 10 Prozent, und die Gefahr ist gross, dass dieser Anteil mit diesen beiden Abkommen weiter zurückgeht.

Aus unserer Sicht haben die nachgebesserten Abkommen mit Deutschland und England gewichtige Nachteile für unseren Finanzplatz. Aufgrund der Meistbegünstigungsklausel im englischen Abkommen ist dieses praktisch dem deutschen Abkommen angeglichen worden. Zum einen weisen die Abkommen für die Regularisierung der Altgelder prohibitive Steuersätze von bis zu 41 Prozent auf. Zum andern enthält das Abkommen mit Deutschland bei der Erbschaftssteuer einen konfiskatorischen Satz von generell 50 Prozent, obwohl in Deutschland die Erbschaftssteuer je nach Steuerkategorie tiefer ist und dort lediglich der Maximalsatz 50 Prozent beträgt. Unter diesen Umständen wird doch kein vermögender Deutscher, der seine Anonymität wahren will, sein Geld länger in der Schweiz lassen, da er ja nicht weiss, wann er stirbt, und da, wenn er stirbt, 50 Prozent abgeliefert werden müssen. Nach zwei Erbgängen sind drei Viertel des Vermögens wegbesteuert. Daher werden wohlhabende Deutsche ihr Geld aus der Schweiz abziehen, bevor das [PAGE 741] Abkommen mit Deutschland und damit die Meldepflicht in Kraft treten. Sie werden ihr Vermögen an einen anderen Standort auf dieser Welt verlagern. Möglicherweise wird dort zwar eine Schweizer Bank das Geschäft machen, aber die Arbeitsplätze in der Schweiz werden verlorengehen.

Weiter beinhalten diese Abkommen keine klare Regelung für den Umgang mit gestohlenen Daten und vor allem kein Verbot einer Verwertung solcher Daten. Schliesslich wird mit den nachverhandelten Abkommen der Schutz der Privatsphäre durch eine Erhöhung der Zahl der Auskünfte auf bis zu 1300 in zwei Jahren und die Einführung einer Meldepflicht weiter ausgehöhlt. Mit dieser Auskunftspflicht kann Deutschland beispielsweise in den nächsten zwei Jahren Auskünfte über seine 1300 reichsten Bürgerinnen und Bürger verlangen, und die Schweiz muss diese Auskünfte erteilen. Damit kann Deutschland sehr selektiv vorgehen. Das hat nichts mit Rechtssicherheit zu tun, vor allem nicht mit der Rechtssicherheit, für die unser Land jahrzehntelang bekannt war.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Rückweisungsantrag meiner Minderheit für die Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich zu unterstützen und dem Abkommen mit Österreich zuzustimmen, da dieses weniger weit geht, tiefere Steuersätze, keine Erbschaftssteuer und auch keinen Informationsaustausch vorsieht, ausser demjenigen gemäss den klaren Regeln nach Amts- und Rechtshilfeverfahren.