Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-06-05
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-06-05
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt Ihnen die Ablehnung dieser Motion, und zwar vor allem aus [PAGE 940] Praktikabilitätsgründen. Entgegen der Argumentation des Motionärs ist es nämlich nicht problemlos möglich, das Gesamtgewicht von 18 auf 19 Tonnen zu erhöhen, ohne die maximal zulässige Achslast von 11,5 Tonnen auf der Antriebsachse zu überschreiten. Die Einhaltung dieser Achslastlimite ist oft nicht einfach, da die Belastung der Achsen von Fahrt zu Fahrt sehr unterschiedlich sein kann, je nachdem, wie viele Passagiere in einem solchen Car im Bereich der Antriebsachse sitzen und wie das Gepäck im Gepäckraum verteilt ist. Im Ergebnis bedeutet eine Erhöhung des Gesamtgewichts des Fahrzeugs um eine Tonne, dass solche Fahrzeuge sehr oft die geltenden Vorschriften bezüglich Achslast auf der Antriebsachse verletzen würden. Wenn wir hier den Carunternehmen entgegenkommen möchten, müssten wir zudem wahrscheinlich auch dieselbe Regelung für Lastwagen treffen, da diese Kategorien sich wohl nicht mit guten Gründen unterschiedlich behandeln liessen.
Wir meinen auch, dass in der Praxis diese Problematik doch nur vereinzelt auftaucht, weil dort, wo besonders hohe Anforderungen an die Ladekapazität oder den Komfort von Cars gestellt werden, dreiachsige Cars mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 26 Tonnen zur Verfügung stehen. Man kann natürlich auch eine Optimierung erreichen, indem man an ein Fahrzeug bis 18 Tonnen einen Gepäckanhänger anhängt; dann ist nämlich die Problematik mit der Gewichtslimite in der Regel gelöst.