Hausammann Markus · Nationalrat · 2012-06-11
Hausammann Markus · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-06-11
Wortprotokoll
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 22. Mai 2012 die am 29. September 2011 eingereichte und am 20. Dezember 2011 vom Ständerat angenommene Motion Jenny vorberaten. Sie hat gleichzeitig die am 14. September 2011 eingereichte parlamentarische Initiative Jositsch vorgeprüft. Sowohl die Motion als auch die parlamentarische Initiative verlangen, dass das Bundesgesetz über die Landwirtschaft dahingehend geändert wird, dass künftig die Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung zur Kürzung oder Verweigerung sämtlicher Beiträge führt.
Auslöser der Vorstösse ist ein Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Juni 2011. Dieses hat in seinem Entscheid die Ansicht vertreten, die Missachtung der Tierschutzvorschriften könne nicht die Verweigerung sämtlicher Beiträge rechtfertigen, sondern nur derjenigen Beiträge, bei denen ein direkter Zusammenhang zu den verletzten Bestimmungen bestehe. Es bestätigte damit die bisherige Rechtspraxis, dass einem Beitragsempfänger, der gegen die Gewässerschutz-, die Umweltschutz- oder die Tierschutzbestimmungen verstösst, einzig die relevanten Beiträge verweigert werden können. [PAGE 1021] Die Vorstösse möchten das Gesetz nun dahingehend präzisieren, dass im Falle eines Verstosses die Beiträge vollumfänglich verweigert werden können.
Die Kommissionsminderheit ist der gleichen Meinung; es sei stossend, wenn Landwirtschaftsbetriebe, welche sich Verstösse gegen die Tierschutzvorschriften zuschulden kommen liessen, weiterhin Beiträge vom Bund erhielten. Sie argumentiert, dass die Beiträge grundsätzlich die Führung eines Landwirtschaftsbetriebs und damit auch die Tierhaltung ermöglichen. Aus diesem Grund müssten sie auch in ihrer Gesamtheit gestrichen werden können.
In der Kommission herrscht Einigkeit darüber, dass Verstösse gegen Tierschutzvorschriften sanktioniert werden müssen. Die Kommissionsmehrheit weist denn auch darauf hin, dass Tierquäler strafrechtlich belangt werden und dass bereits nach dem geltenden Landwirtschaftsgesetz eine Streichung oder Kürzung der im Zusammenhang mit der Tierhaltung stehenden Direktzahlungen möglich ist. Die Streichung sämtlicher Beiträge und damit also auch die Streichung von Beiträgen, welche nicht im Zusammenhang mit der Tierhaltung stehen, erachtet sie jedoch als ungerechtfertigt und nicht verhältnismässig.
Die Direktzahlungen in der Landwirtschaft dienen der Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, wie sie in Artikel 104 der Bundesverfassung umschrieben sind. Die Bauernfamilien erbringen diese Leistungen auf durchaus vergleichbare Weise wie viele andere Auftragnehmer aus dem Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungssektor, welche für die öffentliche Hand tätig sind, und verdienen bei Erfüllung des Auftrags den entsprechenden Lohn.
Bei Fehlverhalten von Direktzahlungsempfängern im Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzbereich werden schon bei heutiger Rechtsprechung Kürzungen und Verweigerungen vorgenommen. Sie beschränken sich jedoch auf den relevanten Bereich. Auch das ist durchaus vergleichbar mit den genannten anderen Auftragnehmern von Bund und Kantonen. Auch diese haben bei Nichterfüllung des Werkvertrags zu Recht für den entstandenen Schaden aufzukommen und Einbussen in Kauf zu nehmen. Aber niemandem von Ihnen, aber auch gar niemandem käme es in den Sinn, diesen Leistungserbringern die ganze Entschädigung, also auch die Entschädigung für den korrekt erbrachten Teil der vereinbarten Leistung, zu kürzen.
Es ist also aus Gründen der Gleichbehandlung ordnungspolitisch korrekt, an der bisherigen Praxis festzuhalten. Zusammen mit den verhängten Bussgeldern resultieren daraus einschneidende finanzielle Einbussen, über welche der unachtsam gewesene Landwirt nicht gleichgültig hinweggehen kann.
Es gibt noch einen weiteren Grund, nicht von der bisherigen Praxis abzuweichen. Verstösse gegen die Tierschutzvorschriften sind nicht selten auf eine Überforderung des fehlbaren Landwirts oder der fehlbaren Landwirtin - meist ausgelöst durch eine finanzielle Notlage - zurückzuführen. So kann zum Beispiel die dringend notwendige, zu bezahlende Hilfskraft für die Betreuung des aufgestockten Tierbestands oder als Ersatz für eine erkrankte oder verstorbene Familienarbeitskraft nicht gefunden werden. Eine Streichung sämtlicher Beiträge an den betroffenen Betrieb wäre dementsprechend kontraproduktiv, und den Tieren wäre damit nicht geholfen.
So bleibt also noch der sehr unerfreuliche Fall des renitenten, uneinsichtigen Betriebsleiters, welcher diese Vorstösse verständlicherweise ausgelöst hat und welcher glücklicherweise nur sehr selten vorkommt. Für den möchte sich in diesem Saal sicher niemand starkmachen, auch die Kommissionsmitglieder und ich nicht. Aber auch in diesem Fall ist den Tieren mit einer blossen Verweigerung sämtlicher Beiträge nicht geholfen. Vielmehr braucht es hier die couragierte und kompromisslose Anwendung der bestehenden Instrumente im Tierschutzbereich, welche letztendlich folgerichtig zum Entzug der Tiere aus der Obhut des Fehlbaren führen muss.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 8 Stimmen, die Motion abzulehnen und, mit dem gleichen Stimmenverhältnis, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Die Minderheit Fässler Hildegard, zusammengesetzt aus Vertretern der Grünen, der Grünliberalen und der SP, beantragt, die Motion anzunehmen und der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.