Huber Gabi · Nationalrat · 2012-06-14
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-14
Wortprotokoll
Was eine Kontrollprämie ist, wurde bereits ausgeführt; das brauche ich jetzt nicht zu wiederholen. Für die Beibehaltung der Kontrollprämie im Sinne der Kommissionsmehrheit sprechen verschiedene Gründe:
1. Die Abschaffung der Kontrollprämie ist ökonomisch falsch. Die Bezahlung einer Prämie an einen verkaufenden Kontrollaktionär ist nämlich in der Regel ökonomisch begründet: Der Kontrollaktionär trägt im Gegensatz zum Publikumsaktionär ein höheres Investitionsrisiko, hat höhere Kontrollkosten und Haftungsrisiken. Aus ökonomischer Sicht macht dies den Wert des Kontrollpakets aus. Mit der Prämie wird der verkaufende Aktionär mit einem entsprechenden Aufschlag auf sein Paket dafür entschädigt, dass er sich mit eigenem Aufwand eine Kontrollposition erschaffen, diese wahrgenommen und die entsprechenden Risiken getragen hat. Würde die Prämie abgeschafft, würde das bedeuten, dass jedem Publikumsaktionär der gleiche Aufschlag zukommt, ohne dass ihm Kontrollkosten entstanden sind, was einem ökonomisch ungerechtfertigten Profit gleichkommt.
Auch die Übernahmekommission argumentiert in ihrer Stellungnahme ans EFD vom 21. Januar 2011, mit der Abschaffung der Kontrollprämie würde der Umstand, dass einem Kontrollpaket ein höherer wirtschaftlicher Wert zugemessen wird als einer Einzelbeteiligung, nicht mehr berücksichtigt. Zudem sei denkbar, dass Gesellschaften mit einem [PAGE 1143] kontrollierenden Aktionär beim Entscheid betreffend einen allfälligen Börsengang den Umstand mit einbeziehen, dass keine Kontrollprämie bezahlt werden kann. Mit der Prämie wird auch eine längerfristige und nachhaltigere Anlagepolitik gefördert, denn es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der "richtige Preis" im Zeitablauf nie immer gleich sein kann. Kurzfristig agierende Raider werden die zur Kontrolle nötige Beteiligung auf einmal übernehmen. Sie haben dementsprechend gegen die Abschaffung der Kontrollprämie nichts einzuwenden.
2. Die Kontrollprämie greift die Gleichbehandlung der Aktionäre nicht an, obwohl hier das Gegenteil vorgetragen worden ist. Gegen die Kontrollprämie wird vorgebracht, auch in der Botschaft auf Seite 6883, sie verstosse gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Dem ist entgegenzuhalten, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nur für das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Aktionären und nicht für jenes unter den Aktionären selbst gilt. Gesellschaftsrechtlich gesehen bestehen zwischen den Aktionären keine Beziehungen, und es besteht schon gar keine Pflicht zur Gleichbehandlung.
Ein Anleger kann z. B. ganz selbstverständlich zum gleichen Zeitpunkt von verschiedenen Aktionären Aktien zu verschiedenen Preisen erwerben. Wenn der Zweckartikel des Börsengesetzes die Gleichbehandlung der Anleger zu den Zielen des Gesetzes zählt, kann damit also nicht ein allgemeines Recht auf den gleichen Preis gemeint sein. Vielmehr geht es um Chancengleichheit, insbesondere um den gleichen Zugang zu Informationen.
Das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot ist in erster Linie prozedural motiviert und damit nicht absolut zu verstehen. Das zeigt sich daran, dass das Aktienrecht die Ungleichbehandlung nicht verbietet, sondern erhöhten Begründungsanforderungen unterstellt. Ich verweise z. B. auf Artikel 706 Absatz 2 Ziffer 3 OR, wo es um die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen geht, wenn eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirkt wird. Ein weiteres Beispiel ist Artikel 717 Absatz 2 OR.
Die der Kontrollprämie zugrunde liegende preisliche Ungleichbehandlung beruht auf einem ungleichen Sachverhalt. Der Erwerber im Rahmen eines Pflichtangebots muss den Kauf zu einem vorbestimmten Preis anbieten. Der Publikumsaktionär dagegen ist nicht einfach schutzlos, sondern frei und hat insbesondere die Wahl, ein Angebot anzunehmen oder wegen eines zu tiefen Preises abzulehnen und Aktionär zu bleiben. Zudem ist er in Kenntnis der Spielregeln in die Aktionärseigenschaft eingetreten und hat diesen somit zugestimmt.
3. Der volkswirtschaftliche Nutzen von Kontrollprämien ist auch international anerkannt. In der Botschaft wird ausgeführt, die EU und eine Vielzahl anderer Finanzplätze, in denen eine Angebotspflicht bestehe, würden auch keine Kontrollprämien kennen. Die Divergenz zu den genannten Rechtsordnungen stosse bei ausländischen Investoren auf Unverständnis, was sich negativ auf deren Investitionsverhalten und damit auf den Zufluss von Liquidität auswirke. Dieses Argument hat auch die Frau Bundespräsidentin heute vorgetragen.
Die Schweiz war eines der ersten Länder, welche die Angebotspflicht regelten. In der EU wurde sie erst 2006 eingeführt. Dort sind Kontrollprämien zwar tatsächlich unzulässig, aber immerhin sieht die entsprechende Angebotsregelung eine bedeutend flexiblere Lösung in Bezug auf die Dauer der Mindestpreisregel vor, als dies der Bundesrat vorschlägt. Auch gibt es durchaus Länder, in denen es die Kontrollprämie gibt, so etwa im Kernland des US-Gesellschaftsrechts, dem Gliedstaat Delaware, aber auch in Brasilien und Japan. Die geltende Schweizer Regelung ist damit nicht etwa ein Unikat.
Warum sollte also die Schweiz auf einen Standortvorteil verzichten? Die Möglichkeit, anders als eben in der EU den Preis in einem vernünftigen Mass frei bestimmen zu können, ist gerade ein Anreiz, eine Kotierung in der Schweiz zu suchen.
Die Frage "Beibehalten oder abschaffen?" war in der Kommission umstritten. Das zeigt sich auch darin, dass wir uns mit Stichentscheid des Präsidenten für die Beibehaltung der Kontrollprämie ausgesprochen haben. Es gab in der Kommission auch einen Antrag, die Kontrollprämie nur für kontrollierende Aktionäre beizubehalten; dieser Antrag ist aber zurückgezogen worden. Eventuell bietet dieser Kompromissantrag, der auch von der Übernahmekommission in ihrem Bericht in Erwägung gezogen worden ist, dem Ständerat wieder Diskussionsstoff. Die gleichen Gründe, die für die generelle Beibehaltung sprechen, sprechen nämlich natürlich auch für die Beibehaltung der Kontrollprämie nur für kontrollierende Aktionäre.
Wie gesagt: Der Entscheid fiel knapp aus, mit Stichentscheid des Präsidenten. Nichtsdestotrotz ersuche ich Sie im Namen der Mehrheit, für die Beibehaltung und somit für den Antrag der Kommissionsmehrheit zu stimmen.