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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-05-29

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-05-29

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen und bei der von Bundesrat und Mehrheit beantragten Fassung zu bleiben.

Wenn Sie jetzt von der Streichung dieser Bestimmung sprechen, muss ich Folgendes sagen: Wir haben die Zeugenvorführung als Zwangsmassnahme - das hat der Präsident der Kommission gesagt - sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren; das ist die heutige Regelung. Zur Absicherung der Zeugnispflicht sind solche Zwangsmassnahmen möglich und auch vorgesehen. Der Massnahmenkatalog, wie man ihn jetzt hier formuliert hat, entspricht im Wesentlichen dem Massnahmenkatalog, wie wir ihn zur Durchsetzung von Artikel 190 des geltenden Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer haben, wo es um Steuerbetrug und schwere Steuerwiderhandlungen geht. Wir haben uns jetzt verpflichtet, in Bezug auf den Informationsaustausch den OECD-Standard zu übernehmen. Damit haben wir uns auch verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Diese Auskünfte und Informationen sind möglicherweise bei einer Bank oder bei einem Treuhänder, und wir können gegenüber dem Vertragsstaat nicht sagen, wir hätten leider keine Möglichkeit, diese Auskünfte zu erhalten, weil die entsprechende Instanz das nicht wolle. Wir sind also konkret darauf angewiesen, dass wir die Informationen beschaffen können.

Es können nur Zeugen polizeilich vorgeführt werden, nicht die betroffene Person; das wurde zu Recht gesagt. Die [PAGE 298] betroffene Person unterliegt der Mitwirkungspflicht, die mit einer Busse durchgesetzt werden kann. Im Übrigen ist auch bei Zwangsmassnahmen - darüber haben wir lange diskutiert - das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit einzuhalten.

Fazit: Um unseren Verpflichtungen zur Amtshilfe gegenüber dem Ausland, die wir mit den Doppelbesteuerungsabkommen eingehen, überhaupt nachkommen zu können, brauchen wir diese Bestimmung.