Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · 2012-06-01
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-01
Wortprotokoll
Die Redaktionskommission ist beim Einleitungssatz von Artikel 6 Absatz 2 auf eine Unstimmigkeit zwischen der deutschen und der französischen Fassung gestossen, die bereits in der Botschaft bestand. In der deutschen Fassung heisst es: "Der Bundesrat kann in Absprache mit den Kantonen folgende Massnahmen anordnen ..." In der französischen Version steht: "Le Conseil fédéral peut, en accord avec les cantons ..." Das ist nicht dasselbe.
Dieses Gesetz kommt ja in besonderen und ausserordentlichen Lagen zum Einsatz. Nach Absatz 1 von Artikel 6 liegt eine besondere Lage vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und wenn eine besondere Gefahr für die Bevölkerung besteht.
In solchen Situationen muss die Kompetenz beim Bundesrat sein. Der Bundesrat kann nicht den Entscheid der Kantone abwarten und dann im Einvernehmen - das ja gesichert sein sollte - mit ihnen entscheiden. Das wäre "en accord avec les cantons". Es ist eine nicht unwesentliche Kompetenzfrage. In solchen Situationen braucht es eine Hierarchie. Der Bund soll die Kantone anhören, sie sollen ihre Bedürfnisse einbringen können, aber dann muss der Bund entscheiden. Auch ist der Ausdruck "in Absprache" nicht üblich; es ist juristisch nicht sichergestellt, wie weit die Massnahmen abgesprochen sein müssten und wie es technisch abzulaufen hätte.
Weil diese Differenz nicht einfach mit einer redaktionellen Änderung beseitigt werden kann, hat sich die Kommission an ihrer gestrigen Sitzung damit befasst. Sie beantragt ihnen folgenden Kompromiss: "Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen ..." Auf Französisch wäre dies: "Le Conseil fédéral peut, après consultation des cantons ..."
Ich bitte Sie, diesen Antrag, den ich im Namen der Kommission eingereicht habe, anzunehmen.