Bieri Peter · Ständerat · 2012-06-01
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-01
Wortprotokoll
Ich möchte Ihre Geduld nicht allzu lange strapazieren, Sie möchten wahrscheinlich ins Wochenende gehen. Trotzdem glaube ich, dass meine Interpellation eine Frage von einiger föderalistischer Brisanz aufwirft. In jüngerer Vergangenheit ist das System unserer Bildung, so, wie wir es in der Bildungsverfassung 2006 festgeschrieben haben, zum wiederholten Mal durchbrochen worden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Föderalismusbericht der CH-Stiftung 2011, wo einzelne Beispiele erwähnt und genannt werden, z. B. im neuen HFKG der Zugang zu den pädagogischen Hochschulen, die Frage des Sportunterrichtes, jetzt die Frage des Gegenvorschlags bei der Musik-Initiative. Wenn man etwas in die Zukunft blicken will: Es wird mit der nun eingereichten Stipendien-Initiative eine neue Forderung auf uns zukommen, wonach die Gesetzgebung über die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen an Studierende von Hochschulen und anderer Institutionen des höheren Bildungswesens und über die Finanzierung dieser Beiträge Sache des Bundes werden soll, und dies, obwohl sich die Kantone über ein Konkordat mit gemeinsamen Eckwerten im Stipendienwesen geeinigt haben. Bezüglich der Finanzierung schweigt sich die Initiative insofern vornehm aus, als sie nur sagt, der Bund könne die Kantone dabei unterstützen.
Kommen wir auf den Grundsatz zurück: Mit dem NFA haben wir auch Artikel 43a der Bundesverfassung aufgenommen, wo die Grundsätze der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben dargelegt werden. Es gilt der Grundsatz, wonach der Bund nur diejenigen Aufgaben übernimmt, "welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen". Nach Absatz 3 kann das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, über diese Leistung bestimmen. Wird eine bestimmte Leistung, zumal in einem typischen Zuständigkeitsbereich der Kantone, vom Bundesrecht vorgeschrieben, so ist wohl in aller Regel auch der Bund das Gemeinwesen, welches auf seiner Ebene den Nutzen generiert, sonst hätte es ja die Anordnung des Bundes gar nicht gebraucht, denn eine [PAGE 401] solche zielt ja wesensgemäss auf eine Nutzwirkung auf der Bundesebene.
Die Leistung soll auf Bundesebene vereinheitlicht werden. Insofern macht es sich der Bundesrat etwas leicht, wenn er in seiner Antwort auf meine Frage schreibt, grundsätzlich ziehe der Erlass von Bundesgesetzen mit verpflichtenden Bestimmungen, deren Vollzug den Kantonen obliegt, keine finanziellen Verpflichtungen für den Bund nach sich. Ich bin auch erstaunt, dass der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation nirgends Bezug auf den Grundsatz von Artikel 43a der Bundesverfassung nimmt. Nicht umsonst haben die Kantone sowohl im Bereich des Sportunterrichtes als auch bei der Musikausbildung bereits die Kostenbeteiligung des Bundes gefordert; das war auch die Motivation für meine Interpellation.
Besonders eklatant ist die Thematik bei den quantitativen Vorgaben des Schulsportes. Die verfassungsmässige Grundlage für eine entsprechende Bundeskompetenz wird von den Kantonen nach wie vor als nicht gegeben erachtet. Eine solche kann eigentlich nur vom Bundesgesetzgeber durchgesetzt werden, weil es diesbezüglich keine Gerichtsbarkeit gibt. Wenn es nun der Bundesgesetzgeber als derart wichtig erachtete, eine vereinheitlichte Lösung vorzugeben, kann aufgrund von Artikel 43a der Bundesverfassung wiederum geschlossen werden, dass die Bedeutung einer solchen Vorgabe derart gross ist, dass zu Recht auch die Frage der Kostenübernahme durch den Bund gestellt werden muss.
Beim Gegenvorschlag zur Musik-Initiative wirft mindestens Absatz 3 des neuen vorgeschlagenen Verfassungsartikels 67a die Frage auf, ob hier nicht auch eine Bundesbeteiligung respektive eine Bundesmitfinanzierung vorgesehen ist oder nach sich ziehen wird, geht es doch dort um eine Bestimmung, die zwingenden Charakter hat. So heisst es, dass der Zugang der Jugend zur Musik und die Begabtenförderung als zwingende Aufgabe erachtet werden. Der Bundesrat schweigt sich in seiner Antwort auch über diesen Aspekt aus. Für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger besteht jedenfalls zweifellos ein Anspruch, darüber unzweideutig Aufschluss zu erhalten, bevor sie über diese Vorlage an der Urne befinden werden. Wenn der neue Verfassungsartikel mehr Mittel notwendig macht, als es das heutige Kulturförderungsgesetz in Artikel 12 und der damit bewilligte Verpflichtungskredit vorsehen, so ist dies auch zu beziffern, und es ist aufzuzeigen, bei welcher staatlicher Ebene diese Kosten dereinst anfallen werden.
Ein letzter Punkt: Wenn der Bundesrat schreibt, der NFA sei eine abgeschlossene Reform, auf die nachträglich vorgenommene neue Aufgabenverteilungen zwischen Bund und Kantonen keine Auswirkungen hätten, so stimmt das nur bedingt. Artikel 43a der Bundesverfassung gilt auch für neue Aufgaben, die auf das Gemeinwesen zukommen. Die Antwort auf die Stipendien-Initiative wird diese Thematik wiederum aufgreifen.
Der Bundesrat schreibt am Ende seiner Antwort, dass das Subsidiaritätsprinzip und die Stärkung der kantonalen Finanzautonomie für den Föderalismus unseres Landes von essenzieller Bedeutung seien. Wenn wir diesem Grundsatz nachleben wollen, dann müssen dieser Einsicht auch Tatbeweise folgen. Im Bildungsbereich geht die Entwicklung - ob beabsichtigt oder nicht - in eine andere Richtung. Ich würde mir wünschen, dass bei weiteren Gesetzesvorlagen oder auch bei Volksabstimmungen dieser Thematik die notwendige Beachtung geschenkt wird.
So weit meine Ausführungen zu dieser Interpellation. Wie gesagt, die Antworten scheinen mir etwas oberflächlich zu sein. Hier, meine ich, müsste auch einmal eine Grundsatzdebatte geführt werden.