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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-06-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-06-12

Wortprotokoll

Der Auftrag, den Sie hier haben, ist, den Verfassungstext umzusetzen. In der Verfassung steht jetzt in Artikel 123b der Begriff "Kinder vor der Pubertät" - nicht während, nicht nach der Pubertät, sondern eben vor dem Zeitpunkt, an dem dieser Prozess beginnt. Die Pubertät ist ja bekanntlich ein Prozess, nach dessen Abschluss das Kind die Geschlechtsreife erreicht hat. Gemäss der medizinischen Fachliteratur beginnt dieser Prozess ungefähr im Alter von 9 Jahren bei den Mädchen und 11 Jahren bei den Jungen. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat der Bundesrat entschieden, für die Vernehmlassung ein Schutzalter von 10 Jahren vorzuschlagen. Es gab dann in der Tat in der Vernehmlassung einige Teilnehmer, die beanstandeten, das Schutzalter sei zu tief. Jetzt hat der Bundesrat in der Botschaft eben ein Schutzalter von 12 Jahren vorgeschlagen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Pubertätsprozess in diesem Alter bei den Mädchen und den Jungen sicher eingesetzt hat und dass sie nicht mehr als "Kinder vor der Pubertät" im Sinne von Artikel 123b der Bundesverfassung betrachtet werden können.

Die Kommissionssprecherin hat es gesagt, und ich möchte es auch wirklich noch einmal betonen: Die Unverjährbarkeit muss eine Ausnahme bleiben. Sie ist im schweizerischen Recht nur für schwerste Verbrechen vorgesehen. Aus diesem Grund ist aus Sicht des Bundesrates jetzt auch der Anwendungsbereich wirklich restriktiv zu umschreiben.

Die Unverjährbarkeit bei Opfern über 12 Jahren anzuwenden würde aus Sicht des Bundesrates über das Ziel der Initiative hinausgehen. Während des Abstimmungskampfes hat man ja regelmässig auch von "kleinen Kindern" gesprochen; man hat eben von "Kindern vor der Pubertät" gesprochen und davon, dass man diese besonders jungen Opfer schützen will. Das ist sicher richtig und jetzt sicher auch im Sinne des Volkswillens. Die Erklärungen der Initiantinnen und Initianten vor der Abstimmung bestätigen auch die Richtigkeit dieser Auslegung. Wie gesagt haben auch sie immer von kleinen Kindern und Kleinstkindern gesprochen.

Ich möchte noch auf etwas hinweisen: Für über 12-Jährige besteht ja auch im geltenden Recht ein Schutz. Es ist nicht so, dass sie überhaupt keinen Schutz mehr haben. Die Verjährung für Widerhandlungen gegen die sexuelle Integrität dauert nämlich 15 Jahre; das ist also die Verjährungsfrist, wie sie für über 12-Jährige gilt. Die Unverjährbarkeit sollte aus Sicht des Bundesrates wirklich auch gemäss Verfassungstext nur für Kinder unter 12 Jahren gelten.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Jenny abzulehnen. Die Berichterstatterin hat es gesagt: Auch im Nationalrat wurde dieser Antrag bereits gestellt und auch abgelehnt.