Graber Konrad · Ständerat · 2012-06-13
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13
Wortprotokoll
Diese Bestimmung regelt die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK). Dabei handelt es sich um die zweite - neben der Sicav - gesellschaftsrechtlich organisierte Form einer geschlossenen kollektiven Kapitalanlage. Die Kommission sprach sich aber dafür aus, die im geltenden Recht vorgesehenen Einschränkungen für die Komplementäre aufzuheben, jeweils nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein zu dürfen.
Die Minderheit vertrat mit der Verwaltung die Meinung, dass damit das Haftungssubstrat des Komplementärs jeweils auf mehrere KGK verteilt werden müsse, was eine massive Schwächung des Anlegerschutzes bedeute.
Die jetzige Mehrheit setzte sich in der Kommission mit dieser Bestimmung mit 8 zu 2 Stimmen durch.