Graber Konrad · Ständerat · 2012-06-13
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13
Wortprotokoll
Artikel 73 des Kollektivanlagengesetzes regelt die Aufgaben der Depotbank. Der Bundesrat hat in seinem Entwurf die Anforderungen bei der Delegation der Aufgaben der Depotbank sowie deren Haftung in Angleichung an die AIFMD verschärft, ohne dabei aber deren faktische Kausalhaftung und die auch sonst äusserst strengen Anforderungen zu übernehmen.
In der Kommission wurde auch unter Verweis auf die Haftungsregelung im Bucheffektengesetz die Beibehaltung der geltenden Regelung beantragt, dies mit der Begründung, dass die Haftungsvorschriften des europäischen Rechts nicht zwingend seien. Die dadurch verursachten Mehrkosten würden für die Schweizer Finanzdienstleister, die das EU-Geschäft ausserhalb der EU führten, einen Wettbewerbsnachteil darstellen.
Die Kommissionsminderheit und die Verwaltung wiesen darauf hin, dass die geltende Regelung mit den Anforderungen der AIFMD nicht kompatibel sei und selbst der bundesrätliche Entwurf nicht annähernd eine Kausalhaftung beinhalte.
Die Kommissionsmehrheit entschied schliesslich, der Verwaltung die Verfassung eines ergänzenden Berichtes zur Frage der Haftung und der Delegation und der damit zusammenhängenden Äquivalenz in Auftrag zu geben. Der entsprechende Bericht ist uns von der Bundespräsidentin am 4. Juni 2012 zugestellt worden. Der Bericht zeigt auf, dass die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen zur Regelung der Delegation der Aufgaben und der Haftung der Depotbanken nahe bei den Anforderungen der europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds liegen, nicht aber über diese hinausgehen. Wir hatten aber in der Kommission nicht die Gelegenheit, dies dann im Detail zu besprechen, weil der Bericht ja erst nach den Kommissionssitzungen bei uns eingetroffen ist. Die Beibehaltung der geltenden Regelungen in Artikel 73 würde deshalb gemäss Bericht möglicherweise die Anerkennung der Äquivalenz der schweizerischen Regulierung verunmöglichen.
Dem Antrag der Mehrheit wurde in der Kommission mit 6 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.
Nach Rücksprache mit einigen Mitgliedern der Mehrheit wäre ich eigentlich der Auffassung, dass man weiterhin den Antrag der Mehrheit unterstützen sollte, wobei die WAK-NR eingeladen werden sollte, diesen Bericht dann im Detail zu behandeln, weil wir das - wie gesagt - in der Kommission nicht konnten. Die Einigung könnte im Anschluss an die Behandlung in der WAK-NR bzw. im Nationalrat gefunden werden. Sollte der geltende Artikel 73 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes beibehalten werden, würde die Übergangsbestimmung in Artikel 158b dann auch hinfällig.