Lexipedia

Graber Konrad · Ständerat · 2012-06-13

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13

Wortprotokoll

In dieser Gesetzesbestimmung werden die kollektiven Kapitalanlagen definiert. Der Bundesrat hat eine Regelung für eine beschränkte Zulassung sogenannter Einanlegerfonds vorgeschlagen. Die Kommissionsmehrheit sprach sich dafür aus, Einanlegerfonds ohne Einschränkung für qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b und c, namentlich für beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie, zuzulassen. Diese Instrumente sind in Europa äusserst beliebt und würden auch den Finanzplatz Schweiz attraktiver gestalten. Die Mehrheit argumentierte, dass aufgrund des beschränkten Geltungsbereichs des Kollektivanlagengesetzes und der sehr restriktiven Praxis der Finma schweizerische Fondsanbieter für ihre Kundschaft diese Produkte vielfach im Ausland, namentlich in Luxemburg, lancierten. Herr Germann hat beim Eintreten darauf hingewiesen.

Eine Kommissionsminderheit unterstützt den bundesrätlichen Entwurf und stützt sich dabei auf die Ausführungen der Verwaltung. Diese erläuterte die Charakteristika der kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des Gesetzes und wies darauf hin, dass die Voraussetzung einer Vielzahl von Endbegünstigten - die sogenannte Destinatärstheorie - verhindere, dass grössere Unternehmen ihr eigenes Vermögen nur aus steuerlichen Gründen in der Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage anlegten und zudem auch noch selber verwalteten. Der Grundgedanke bei den kollektiven Kapitalanlagen sei es, Anlegern, die die Verwaltung ihres aufgebrachten Vermögens einem Dritten anvertrauen, einen hohen Anlegerschutz zu gewährleisten. Auch hier stand wieder die Frage Anlegerschutz und Möglichkeiten des Finanzmarkts zur Diskussion.

Die Kommission stimmte mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen für diese Änderung.