Graber Konrad · Ständerat · 2012-06-13
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13
Wortprotokoll
Ich spreche zu den Absätzen 1 und 4, die eine Einheit bilden. Sie regeln die Bewilligungspflicht.
Die Kommission sprach sich dafür aus, dass nur der Vertrieb an nichtqualifizierte Anleger bewilligungspflichtig sein soll. Ein Staatsfonds und eine Pensionskasse würden als professionelle Anleger sowohl Anbieter als auch Angebot genau prüfen.
Die Kommissionsmehrheit beantragt zudem im Sinne einer Übergangslösung einen neuen Absatz 4, der es Vermögensverwaltern, die nicht als kollektive Kapitalanlagen aufgebrachte institutionelle Vermögen verwalten, unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht, eine Bewilligung von der Finma zu beantragen. Es handelt sich um eine Übergangslösung, die spätestens mit der Inkraftsetzung eines Finanzdienstleistungsgesetzes aufgehoben wird. Diesem Finanzdienstleistungsgesetz werden dann auch die Verwalter von Vorsorgeeinrichtungen unterstellt werden.
Eine Kommissionsminderheit beantragt Ablehnung und schliesst sich damit der Begründung der Verwaltung an. Demnach ist die Unterstellung solcher Vermögensverwalter in den ab 2014 geltenden Absätzen 3 und 4 von Artikel 48f der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ausdrücklich geregelt. Die Regulierung im Kollektivanlagengesetz von Vermögensverwaltern, die nichtkollektive Kapitalanlagen verwalten, sei, so hiess es, aus ihrer Sicht systemfremd. Zudem werde mit dieser Bestimmung der Finma eine Bewilligungskompetenz für einen Bereich eingeräumt, der gar nicht ihrer Aufsicht unterstellt sei, was zu einer Doppelaufsicht führe.
Dem hier von der Mehrheit aufgenommenen Antrag wurde in der Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.