Hess Hans · Ständerat · 2012-06-14
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-14
Wortprotokoll
Zur Prüfung des Geschäftsberichtes 2011 des Bundesgerichtes hat die Subkommission Gerichte/Bundesanwaltschaft der GPK unseres Rates zusammen mit der zuständigen Subkommission der GPK des Nationalrates, mit der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes und den Präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte in Lausanne Gespräche geführt. Mit dabei waren auch die Präsidenten der zuständigen Subkommissionen der Finanzkommissionen; Frau Häberli-Koller hat gestern bereits darauf hingewiesen. Zuvor haben die Präsidenten der GPK-Subkommissionen an der Beratung der Finanzkommission zur Rechnung der Gerichte teilgenommen. Auf diese Weise stellen wir in den Aufsichtskommissionen den gegenseitigen Informationsfluss sicher und arbeiten wo nötig zusammen. Dasselbe Vorgehen praktizieren wir auch bei der neuen Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft selbst, die ja neu aus der Bundesverwaltung ausgelagert und unabhängig sind. So weit zu unserer Arbeitsweise.
Zur Geschäftsführung des Bundesgerichtes: Im Jahr 2011 gingen beim Bundesgericht 7419 Fälle ein; das sind 52 Fälle mehr als im Vorjahr. 7327 Fälle hat das Gericht im Berichtsjahr erledigt, 2267 Pendenzen wurden auf das Jahr 2012 übertragen. Damit ist die Geschäftslast zum dritten Mal in Folge nur minim angestiegen. Das Bundesgericht hält bei der Erledigung der Fälle mit den Eingängen Schritt. Die durchschnittliche Erledigungsdauer beträgt 126 Tage, was ein sehr guter Wert ist. Im Vergleich dazu dauert ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht durchschnittlich 327 Tage. Das Bundesgericht hat nur 11 Fälle, die älter als zwei Jahre sind, und bei diesen muss das Gericht auf andere Akteure warten. Aufgrund dieser Zahlenentwicklung folgern wir, dass das Bundesgericht zurzeit nicht überlastet ist.
Wir haben aber festgestellt - und dies stösst auch in der Öffentlichkeit zunehmend auf Unverständnis -, dass sich das Bundesgericht mit Händen und Füssen dagegen wehrt, wenn ihm der Gesetzgeber zusätzliche Aufgaben zuweist oder auch nur zuweisen will. Wir haben anhand von zwei Beispielen mit dem Bundesgericht darüber gesprochen.
Zum einen wehrt sich das Bundesgericht in seinem Geschäftsbericht, siehe Seite 15, vehement gegen die Umsetzung der Motion Janiak 10.3138, die vom Parlament bereits angenommen ist. Die Motion verlangt vom Bundesrat, dass er dem Parlament eine Vorlage unterbreitet, die eine Sachverhaltskontrolle des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes einführt. Hintergrund dieses Vorstosses ist das rechtsstaatliche Anliegen, dass der Sachverhalt von so gewichtigen Verfahren wie dem Bundesstrafverfahren mindestens einmal überprüft werden sollte, was bei den kantonalen Instanzenzügen natürlich gegeben ist. Man kann sich fragen, ob es angemessen ist, dass das Bundesgericht einen Beschluss des Parlamentes hinterher im Geschäftsbericht öffentlich infrage stellt.
Erstaunlich ist auch die Begründung: Das Bundesgericht hat uns sinngemäss dargelegt, es wäre unter seiner Würde, die Sachverhaltskontrolle machen zu müssen. Das Bundesgericht ist zudem der Meinung, dass es dadurch arbeitsmässig überfordert wäre.
Eine Alternative wäre es, ein weiteres Gericht auf Bundesebene dazwischenzuschalten; das kann aber schon aus finanziellen Gründen niemand ernsthaft wollen. Eine andere Möglichkeit wäre die, das Bundesstrafgericht wieder aufzuheben und bei Bundesstrafverfahren die Bundesanwaltschaft bei kantonalen Gerichten anklagen zu lassen. Dann wäre das übliche zweistufige Instanzenverfahren gegeben. Im Übrigen würden die Kosten für das Bundesstrafgericht, rund 11 Millionen Franken im Jahr, entfallen.
Man wird sich bei der Umsetzung der jetzt beschlossenen Motion noch einige Gedanken machen müssen, wenn das Bundesgericht die Sachverhaltskontrolle nicht übernehmen will.
Zum anderen hat das Bundesgericht unter der Rubrik "Hinweise an den Gesetzgeber" auf Seite 19 in seinem Geschäftsbericht vorgeschlagen, die bei der neuen Zivilprozessordnung beibehaltene Ausnahme für Handelsgerichtsentscheide vom Prinzip der doppelten kantonalen Instanz abzuschaffen, obwohl der Gesetzgeber die Beibehaltung dieser Ausnahme eben erst bewusst vorgesehen hatte. Der Gesetzgeber solle doch, so das Bundesgericht, eine innerkantonale Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide der Handelsgerichte schaffen. Diese Intervention des Bundesgerichtes hat zu teilweise harscher Kritik in der Fachwelt geführt. Es wird kritisiert, das Bundesgericht habe keinen [PAGE 578] institutionellen Auftrag, bereits ein Jahr nach Inkrafttreten eines Gesetzes eine Revision anzustossen.
Wir haben das Bundesgericht auf diese Diskussion angesprochen. Das Bundesgericht führte aus, dass mit der neuen ZPO im Kanton Zürich das Kassationsgericht als zweite Instanz weggefallen sei; das führe dazu, dass Anwälte aus Zürich immer häufiger sehr lange Beschwerden, bis zu 300 Seiten, beim Bundesgericht einreichten. Sie versuchten, die fehlende Sachverhaltskontrolle vor Bundesgericht wettzumachen, indem sie alle möglichen Verfahrensrügen geltend machten. Die Zahl der Fälle aus Zürich sei markant angestiegen.
Grundsätzlich kann man dieser Argumentation folgen. Wir haben in dieser Sache beschlossen, in der GPK zu prüfen, wie mit diesem Hinweis an den Gesetzgeber umzugehen ist. Wir werden aber auch die Frage prüfen müssen, ob es der Stellung des Gerichtes angemessen ist, mit solchen Hinweisen den Gesetzgeber öffentlich zu kritisieren. Ursprünglich haben die GPK das Bundesgericht ersucht, ihnen jeweils Hinweise auf Lücken im Gesetz oder auf Fälle von technisch schlechter Legiferierung zu geben, die sich erst in der gerichtlichen Praxis zeigen. Es war aber nicht die Meinung, dass das Bundesgericht gesetzliche Regelungen, die der Gesetzgeber bewusst getroffen hat, öffentlich zu kritisieren.
Im Gespräch mit dem Bundesverwaltungsgericht hat sich gezeigt, dass beim Abbau der Pendenzen im Asylbereich zwar Fortschritte gemacht wurden, das Ziel aber noch nicht erreicht ist. Bei den aktuellen Asylentscheiden ist das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass das Gericht für die zu erwartende nächste Welle von Beschwerden, die sich jetzt noch beim Bundesamt für Migration stauen, gerüstet sei und genügend Kapazitäten habe. Betreffend die Priorisierung der Fälle, die das Bundesamt für Migration angeregt hat, gilt am Bundeverwaltungsgericht grundsätzlich das Prinzip "first in, first out". Das Gericht führt aber diesbezüglich zurzeit Gespräche mit dem Bundesamt für Migration.
Der Umzug nach St. Gallen ist für diesen Sommer geplant, die offizielle Einweihung hat bereits Ende April stattgefunden, und der Start des Betriebes des Bundesverwaltungsgerichtes in St. Gallen ist auf den 1. Juli 2012 vorgesehen. Im Hinblick auf diesen Umzug ist die Fluktuation unter dem administrativen Personal sowie den Gerichtsschreibern stark angestiegen. Es gibt vor allem Probleme bei der Rekrutierung von französischsprachigen Mitarbeitenden, was eine höhere Akquisitionsdauer und höhere Akquisitionskosten nach sich zieht.
Beim Bundesstrafgericht ist zu vermerken, dass im letzten Jahr erhebliche Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit einem Fall gegen Ökoterroristen aufgetreten sind. Das verursachte Kosten von 1,6 Millionen Franken. Es entstand dadurch auch eine persönliche Belastung für das Personal, insbesondere für Richter, die massive und perfide Drohungen erhielten. Das Problem droht sich nun zum Bundesgericht weiterzuverlagern, da dieses im gleichen Fall als Beschwerdeinstanz angerufen wurde.
Beim Bau des neuen Gerichtsgebäudes in Bellinzona ist mit einer Verzögerung zu rechnen. Der Einzug wird frühestens für den Herbst 2013 erwartet. Ein grösseres Problem hat das Gericht mit der Beschlagnahmung von sehr grossen Vermögen. Das Gericht ist nicht genügend gerüstet, um plötzlich die Verwaltung von komplexen strukturierten Finanzprodukten zu übernehmen. Das Bundesstrafgericht hat eine Arbeitsgruppe in Aktion gerufen, die Lösungen vorschlagen soll, um die bestehende Verordnung zu ersetzen.
Die Geschäftslast ist insgesamt stabil geblieben. Aber bei der Strafkammer liegen die Zahlen über dem Dreijahresdurchschnitt, sowohl bei den Eingängen als auch bei den Erledigungen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer konnte jedoch gesenkt werden. Wir haben festgestellt, dass die Erfolgsquote von Beschwerden gegen Entscheide des Bundesstrafgerichtes vor Bundesgericht überdurchschnittlich hoch ist. Das war bereits beim Beginn im Jahre 2004 der Fall. Die GPK wird diese Entwicklung im Auge behalten.
Nun zum Antrag der Kommission: Die GPK beantragt Ihnen einstimmig, den Geschäftsbericht des Bundesgerichtes 2011 zu genehmigen.