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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2001-06-18

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2001-06-18

Wortprotokoll

Die Rechtslage wurde gründlich abgeklärt. Auch die beiden in der Frage erwähnten Gutachten, die im Auftrag der Swissair und des Flughafens erstellt worden waren, wurden einer gründlichen Analyse unterzogen.

Die Gutachter gingen zum Teil von falschen Annahmen über die Auswirkungen der deutschen Forderungen auf den Betrieb des Flughafens aus. Sie waren nämlich der Auffassung, die deutschen Forderungen führten zwangsweise zu Einschränkungen des Flugbetriebes in Zürich. Das ist nicht der Fall. Zudem wurde davon ausgegangen, dass das nach internationalen Übereinkommen bestehende Überflugrecht auch An- und Abflugrechte beinhaltet. Auch das ist rechtlich nicht geklärt.

Ausschlaggebend für die rechtliche Einschätzung war aber, dass aus Planungsgründen möglichst rasch eine klare Rechtslage geschaffen werden musste und der Flughafen unbedingt eine genügende Übergangsfrist für die betrieblichen Anpassungen braucht. Dies konnte nur durch eine vertragliche Einigung mit Deutschland erreicht werden.

Es gibt kein allgemeines völkerrechtliches Gleichbehandlungsgebot. Ein solches Prinzip kann nur angerufen werden, wenn es in einer völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt wurde. Eine materielle Gleichbehandlungspflicht ist jedoch in keinem Übereinkommen, an dem die Schweiz und Deutschland beteiligt sind, festgehalten, auch nicht im bilateralen Luftverkehrsabkommen.

Zur dritten Frage: Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das jetzt vorliegende Verhandlungsergebnis insgesamt einen fairen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen zweier benachbarter Staaten bringt. Zudem hat auch die deutsche Seite bereits Nachbesserungsforderungen aufgestellt, und zwar insbesondere eine Verkürzung der Übergangsfrist. Sie wehrt sich auch gegen die Stauräume über deutschem Gebiet, die nur abgewehrt werden können, wenn die Schweiz nicht ihrerseits solche Forderungen erhebt.