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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-06-18

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-18

Wortprotokoll

Die in der Bundesverfassung in Artikel 167 enthaltene Budgethoheit ist eines der zentralen Rechte des Parlamentes. Bei Einführung der Schuldenbremse verzichtet das Parlament auf diese Budgethoheit insoweit, als der Bundesrat den Betrag der Sparvorhaben für das Parlament verbindlich vorgibt und vom Betrag selber keine Abweichungen mehr zulässig sind. Diese Selbstbindung des Parlamentes ist nach heutiger Erkenntnis notwendig, um den Ausgabenbegehrlichkeiten und damit einer hohen Staatsverschuldung entgegenzuwirken. Der Schuldenbremse und damit allen Mehrheitsanträgen stimme ich grundsätzlich zu.

Nicht befriedigend ist indessen, dass die Budgethoheit des Parlamentes durch ein Gesetz eingeschränkt werden soll. Es braucht für diese Selbstbindung des Parlamentes eine Bestimmung in der Bundesverfassung selber. Auch die geltende Verfassung enthält in den Übergangsbestimmungen zur Haushaltführung zu Artikel 126 in Absatz 8 eine gleichlautende Selbstbindung des Parlamentes an die Sparvorhaben des Bundesrates. Diese Übergangsbestimmungen werden durch den neuen Artikel 126 der Bundesverfassung zur Haushaltführung ersetzt. Es ist daher aus verfassungsrechtlichen Überlegungen notwendig, dass der neue Artikel 126 mit einem Absatz 4bis ergänzt wird, der die Budgethoheit des Parlamentes mit einer Norm auf der gleichen Stufe, nämlich auf Verfassungsstufe, eingrenzt. Die gewählte Formulierung von Absatz 4bis stellt zudem sicher, dass die Einzelheiten im Finanzhaushaltgesetz selber geregelt werden können. Die Verfassung soll nicht mit unnötigen Details belastet werden. Zudem kann das Finanzhaushaltgesetz auch - falls nötig - leichter abgeändert werden. Da die Schuldenbremse im neuen Artikel 126 der Bundesverfassung auf jeden Fall Volk und Ständen vorgelegt werden muss, bedeutet der Absatz 4bis in Artikel 126 auch keine Erschwerung der Abstimmungsvorlage.

Ich fasse zusammen: Mein Antrag bewirkt materiell keine Änderung. Es geht rein um die formelle Überlegung, dass die Budgethoheit des Parlamentes, die in der Verfassung enthalten ist, folgerichtig auch auf gleicher Stufe, nämlich in der Verfassung, gebunden werden soll. Nur darum geht es.

Wer also die Schuldenbremse an sich nicht will, der muss natürlich der Minderheit I oder der Minderheit II zustimmen. Wer aber die Schuldenbremse befürwortet, der kann problemlos meinem Antrag zustimmen.

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