Noser Ruedi · Nationalrat · 2012-09-18
Noser Ruedi · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-18
Wortprotokoll
Wenn Sie Artikel 73 anschauen, stellen Sie erstens fest, dass der Ständerat sich bis auf Absatz 4 unserem Rat angeschlossen hat. Zweitens stellen Sie fest, dass in Artikel 73 immer von Fondsvermögen gesprochen wird; erst in Absatz 4 heisst es: "Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank ...", und dann heisst es weiter: "... und kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen."
Wir sind der Ansicht, dass der Ständerat bei der Änderung der Fassung unseres Rates einen Überlegungsfehler gemacht hat. Es genügt vollständig, wenn man schreibt: "Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank." Auch unter dem Titel des Anlegerschutzes ist dies genügend und richtig, denn man müsste sich dann gut überlegen, warum unter den Anlegerschutz nur die Wertpapiere fallen, die in den Fonds sind; z. B. Gold, das auch in den Fonds liegt, oder gegebene Kredite in Geldmarktfonds wären nicht davon betroffen. Das heisst: Wenn man dem Bundesrat respektive dem Ständerat folgte, könnte man Vorgaben zum Schutz nur bei Wertpapieren machen, die physisch bei der Depotbank vorhanden sind. Für alles andere könnte man keine Vorgaben machen. Erstens ist das unter dem Gesichtspunkt der Logik falsch, und zweitens muss das ganz klar in der Verordnung geregelt werden. Es kann sein, dass wir hier keine Mehrheit für diesen Antrag der Minderheit finden, aber sachlich richtig ist der Antrag auf jeden Fall.