Müller Philipp · Nationalrat · 2012-09-18
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-18
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zur Änderung der Bankenverordnung und der Eigenmittelverordnung. Das Parlament hat am 30. September 2011 eine Änderung des Bankengesetzes zur Stärkung der Stabilität im Finanzsektor beschlossen. Die Vorlage "Too big to fail" wurde auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzt. Heute geht es noch um die Eigenmittelverordnung und die Bankenverordnung, bei denen das Parlament entschieden hat, erstmalig darüber befinden zu können.
Eine erste Konsultation hat uns eine materielle Auseinandersetzung mit den Verordnungsentwürfen ermöglicht. Der Bundesrat hat dann, auch gestützt auf die Ergebnisse dieser Konsultation, nochmals Anpassungen an den Verordnungstexten vorgenommen. Am 14. August 2012 hat Ihre WAK die überarbeiteten Verordnungen nochmals beraten und schlussendlich genehmigt.
Zur Eigenmittelverordnung: Die Eigenmittelverordnung beschreibt die zentralen besonderen Eigenmittelanforderungen, die einer Bank in der Krise die Fortführung der systemrelevanten Funktionen ermöglichen sollen. Sie gelten für systemrelevante Banken als Parallelregime. Sie müssen also neben den allgemeinen, für alle Banken nach Basel III geltenden Anforderungen erfüllt werden. Dabei geht es insbesondere um die risikogewichteten Anforderungen. In der parlamentarischen Debatte haben wir gefordert, dass als Folge der besonderen Anforderungen an die systemrelevanten Einzelinstitute die Anforderungen an die Finanzgruppe nicht erhöht werden dürfen. Diese Forderung ist nun in Artikel 125 der Eigenmittelverordnung umgesetzt worden.
Vonseiten des Bundesrates wurde zugesichert, dass die bisherigen Erleichterungen für die Konzernfinanzierung mit der neuen Eigenmittelverordnung nicht aufgehoben werden. Die Banken erhalten, wie im Gesetz vorgesehen, Erleichterungen, wenn sie ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland verbessern.
Weiter wurden auch die nichtrisikogewichteten Anforderungen, also die Höchstverschuldungsquote oder auch Leverage Ratio genannt, geregelt. Nach Kritik in der Anhörung und nach Gesprächen mit den Grossbanken hat der Bundesrat das Gesamtengagement mit aktualisierten Kennziffern der beiden Grossbanken neu kalibriert.
Die Bankenverordnung regelt die Krisenplanung. Banken müssen im Notfallplan nachweisen, dass sie im Fall drohender Insolvenz die für die Schweiz systemrelevanten Funktionen fortführen können. In Artikel 21c der Bankenverordnung steht im Sinne einer Kann-Formulierung, dass bei Wandlung von Cocos nicht automatisch der Notfallplan ausgelöst wird. Es besteht also kein Automatismus. Auch der Präsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank hat uns dieses Verständnis in der Kommission noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Eng mit dem Notfallplan hängen der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan zusammen. Der Stabilisierungsplan ist von der Bank vorzulegen und beantwortet die Frage, wie sich das Geschäft der Gesamtbank ohne staatliche Eingriffe fortführen lässt. Beim Abwicklungsplan lautet die Kernfrage, wie die Gesamtbank in einer Sanierung oder Liquidation abgewickelt werden kann. Die Verordnung übernimmt hier die internationalen Vorgaben des Financial Stability Board.
Die gegenwärtig geltenden, von der Finma gegenüber den beiden Grossbanken verfügten besonderen Eigenmittelanforderungen sollen längstens bis 2018 gelten.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen, den Verordnungen zuzustimmen.
Da wir nur eine Debatte führen, erlaube ich mir, auch noch gleich zur Motion zu sprechen. Die Finma hat die Banken je nach Grösse in fünf Kategorien eingeteilt. In Kategorie 1 sind systemrelevante Banken, heute also UBS und CS. Sie müssen eine Mindestkapitalquote von 14 Prozent aufweisen. In Kategorie 2 mit einer Quote von 9 Prozent sind die Zürcher Kantonalbank und die Raiffeisen-Gruppe. In Kategorie 3 mit 8,5 Prozent befinden sich die meisten Kantonalbanken. Dann gibt es auch noch kleinere Kantonalbanken und andere Institute in den Kategorien 4 und 5 mit kleineren Anforderungen. Heute regelt das Finma-Rundschreiben von 2011 die konkreten Eigenmittelanforderungen für die nichtsystemrelevanten Banken. Die entsprechenden Regelungen für die systemrelevanten Banken sind in der überarbeiteten Eigenmittelverordnung enthalten und werden vom Bundesrat festgelegt. Dabei geht es um die Vorlage, die ich vorhin vorgestellt habe.
Mit der vorliegenden Motion wird der Bundesrat aufgefordert, die Eigenmittelanforderungen für die Banken der Kategorien 2, 3, 4 und 5, also für die nichtsystemrelevanten Banken, in einer gesonderten Verordnung zu regeln. Dabei muss gewährleistet werden, dass die Eigenmittelvorschriften bei den systemrelevanten Banken in einem korrekten Verhältnis zu jenen bei den übrigen Banken stehen und nicht wettbewerbsverzerrend sind.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 14 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen, auch die vorliegende Kommissionsmotion anzunehmen.