Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-18
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-18
Wortprotokoll
Die genauen Personalien der zurückgewiesenen Frau sind nicht bekannt. Es ist deshalb nicht möglich, die näheren Umstände der Rückweisung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Grenzkontrollbehörden abzuklären.
Grundsätzlich kann ich dazu aber Folgendes sagen: Gemäss den geltenden Visumvorschriften unterstehen Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina der Visumspflicht; das heisst, sie benötigen für jeden Grenzübertritt in die Schweiz grundsätzlich ein Visum. Die Schweizer Vertretungen im Ausland sind zuständig für das Ausstellen der Visa.
Obwohl eine Person ohne das notwendige Visum grundsätzlich an der Grenze zurückzuweisen ist, kann dort ein Ausnahmevisum erteilt werden, sofern die Rückweisung eine unverhältnismässige Massnahme darstellen würde, z. B. im Falle von Krankheit oder eines Todesfalls von Angehörigen. Für die Weiterreise müssen aber auch die erforderlichen Reisedokumente und das Visum vorhanden sein.
Im erwähnten Einzelfall scheinen die allgemeinen Voraussetzungen für das Ausstellen eines Ausnahmevisums nicht vollumfänglich erfüllt gewesen zu sein.