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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-13

Wortprotokoll

Konflikte sind immer schwierig, und am meisten leiden darunter die Kinder, vor allem wenn der Konflikt zwischen ihren Eltern besteht. Das heisst, eine Mediation kann hier durchaus sinnvoll sein. Aus diesem Grund hat sich der Bundesrat im Rahmen der neuen Zivilprozessordnung, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, für eine Aufwertung der Mediation eingesetzt.

Die neue Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Gericht die Eltern nach Eingang der Scheidungsklage zu einer Einigungsverhandlung vorlädt. Dabei versucht das Gericht, eine Einigung über die Scheidungsfolgen zu erzielen. Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so kann das Gericht die Eltern ausserdem zu einem Mediationsversuch auffordern. Das neue Erwachsenen- und Kindesschutzrecht, das am 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft tritt, gibt zudem auch der Kindesschutzbehörde die Befugnis, die Eltern zu einem Mediationsversuch aufzufordern.

Darüber hinaus hat das Bundesgericht mittlerweile anerkannt, dass eine Mediation als Kindesschutzmassnahme sogar angeordnet werden kann, wenn dies im Interesse des Kindes ist. In kindesrechtlichen Angelegenheiten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind - also zum Beispiel die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts -, haben die Parteien ferner Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die Mittel dafür fehlen und wenn die Durchführung einer Mediation vom Gericht empfohlen wird. Die geltende Regelung erlaubt es den Gerichten und den Kindesschutzbehörden also schon heute, die Notwendigkeit und die Zweckmässigkeit einer Mediation im konkreten Fall zu beurteilen und entsprechend den Anforderungen des Einzelfalls dann auch die geeigneten Massnahmen zu treffen.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Zivilprozessordnung diskutierte man lange auch über den Einsatz der Mediation. Man beriet damals auch die obligatorische Mediation. Schliesslich entschied sich das Parlament, in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, für die heute bestehende Lösung. Die neue Zivilprozessordnung wurde, wie gesagt, erst am 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Aus Sicht des Bundesrates ist es deshalb jetzt nicht angezeigt, die Grundlage schon wieder zu ändern, vor allem weil jetzt auch keine neuen Tatsachen auf dem Tisch liegen. Das war auch der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen im Rahmen der Gesetzesvorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge diesbezüglich keine Änderung beantragte. Auch Ihr Rat verlangte keine Änderung gegenüber dem heute geltenden Recht im Zusammenhang mit dem Gesetz über die gemeinsame elterliche Sorge.

Die Motion verlangt übrigens auch noch die voraussetzungslose Unentgeltlichkeit der ersten sieben Mediationssitzungen. Das geht nach Ansicht des Bundesrates zu weit. Es stimmt zwar, dass Geld kein Hindernis sein darf, wenn es darum geht, die beste Lösung für die Kinder zu finden. Eltern mit bescheidenen Mitteln haben aber schon heute die Möglichkeit, eine für sie unentgeltliche Mediation durchzuführen; die anfallenden Kosten gehen dann zulasten der [PAGE 2231] Staatskasse. Eine Übernahme der Kosten durch den Staat aber auch in denjenigen Fällen, in welchen die Eltern über genügend finanzielle Ressourcen verfügen, um selber für die Kosten der Mediation aufzukommen, erscheint dem Bundesrat nicht opportun.

Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.