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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-10-03

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-03

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen. Beim Vorentwurf wollte man auf solche ambulanten Massnahmen verzichten, dies wegen der an sich zutreffenden Erwägung, es handle sich dabei im Wesentlichen bloss um Weisungen. Der Verzicht auf ambulante Massnahmen wurde aber im Vernehmlassungsverfahren heftig kritisiert. Zu Recht wurde meines Erachtens geltend gemacht, es sei nicht zweckmässig, ausgerechnet im persönlichkeitsrechtlich heiklen Bereich der Behandlung psychischer Störungen von Bundesrechts wegen den Kantonen keine Abstufung von Massnahmen zu erlauben.

Die Kritik hat den Bundesrat überzeugt; Sie sehen das am Entwurf. Die Kantone sollen wie heute ambulante Massnahmen vorsehen können, selbstverständlich nur im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben. Deshalb ist etwa eine Abgabe von Medikamenten unter körperlichem Zwang in einem ambulanten Dienst nicht möglich, denn für eine Zwangsmedikation gelten die Bestimmungen betreffend die Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs beziehungsweise einer fürsorgerischen Unterbringung.

Ambulante Massnahmen sind sinnvoll, denn kooperationswillige Personen vermögen davon zu profitieren. So kann dank einer ambulanten Massnahme unter Umständen auf eine fürsorgerische Unterbringung verzichtet werden, oder die Betroffenen können dank einer ambulanten Massnahme früher aus der Klinik entlassen werden, weil eine solche ambulante Massnahme im Sinne einer Weisung psychologisch auf sie einwirkt, etwa mit der unerlässlichen Einnahme der Medikamente fortzufahren.

Die Lösung ist im Interesse der betroffenen Person, denn eine ambulante Massnahme ist weniger einschneidend als eine stationäre. Nach dem Antrag der Minderheit Ihrer Kommission soll die Behandlung im ambulanten Bereich der Zustimmung der betroffenen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters unterliegen. Eine ambulante Behandlung mit Zustimmung ist aber im Medizinalbereich gängige Praxis und bedarf keiner speziellen gesetzlichen Regelung durch den kantonalen Gesetzgeber. Was kommt als solche ambulante Massnahme infrage? Dies kann von einer Verpflichtung zu einem Gespräch oder einer Gesprächstherapie über eine Beschäftigungstherapie bis hin zur Verpflichtung, ein bestimmtes Medikament regelmässig einzunehmen, reichen. Der Wert solcher Massnahmen liegt darin, dass damit psychologischer Druck auf die betreffende Person ausgeübt wird, sich einer erforderlichen Behandlung zu unterziehen. Diese Massnahme setzt aber auch grundsätzlich kooperationswillige Personen voraus. Undenkbar ist es beispielsweise, eine Person täglich zur Abgabe eines Medikaments zwangsweise vorführen zu lassen. Verlangt man immer die Zustimmung, so hat das die bedenkliche Folge, dass entweder zu rasch eingewiesen wird, obwohl eine ambulante Massnahme an sich genügen würde, oder dass mit der Einweisung zugewartet wird, obwohl die betreffende Person behandelt werden sollte, um beispielsweise zu verhindern, dass ihre Erkrankung chronisch wird.

Diese Auffassung des bundesrätliche Entwurfes und Ihrer Mehrheit bedeutet keinen Freipass für den kantonalen Gesetzgeber. Die entsprechenden Erlasse auf kantonaler Stufe haben immer rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Der Kanton muss die Voraussetzungen, die Zuständigkeiten, das Verfahren und auch die Rechtsmittel regeln. Ambulante Massnahmen sind ein wichtiges Element der Sozialpsychiatrie. [PAGE 1535]

Ich möchte Sie bitten, die Türe für moderne psychiatrische Konzepte nicht unnötigerweise zu schliessen, und beantrage Ihnen, den Minderheitsantrag abzulehnen.