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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-10-03

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-03

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zu Artikel 314abis Absatz 2bis abzulehnen. Die Minderheit will die im Scheidungsverfahren verankerte Regelung von Artikel 146 Absatz 3 des ZGB, wonach auf Antrag des urteilsfähigen Kindes eine Vertretung anzuordnen ist, auch in Artikel 314abis betreffend das Kindesschutzverfahren aufnehmen. Die beiden Verfahren unterscheiden sich indessen grundlegend.

Bei der Scheidung der Eltern geht es um zentrale Fragen der Zuteilung der elterlichen Sorge und auch des Besuchsrechts. Zudem ist das Kind in einem solchen Scheidungsverfahren grundsätzlich nicht Partei. Nur über den Verfahrensbeistand kann es Anträge stellen, kann es auch Rechtsmittel einlegen.

Demgegenüber können in einem Kindesschutzverfahren auch bloss etwa eine Ermahnung, eine Weisung, eine Erziehungsaufsicht oder eine Erziehungsbeistandschaft zur Diskussion stehen. Zudem besitzen urteilsfähige Minderjährige im höchst persönlichen Bereich volle Geschäftsfähigkeit. Dies betrifft auch die prozessuale Geltendmachung höchst persönlicher Rechte. Der beschränkt Handlungsunfähige ist hier insoweit von Bundesrechts wegen prozessfähig. Somit kann das urteilsfähige Kind als beteiligte Person in einem Kindesschutzverfahren ohnehin Anträge stellen, einen Rechtsbeistand beiziehen und auch Beschwerde gegen den Entscheid einer Kindesschutzbehörde führen. Normen aus dem Scheidungsrecht können deshalb nicht einfach unbesehen auf das Kindesschutzverfahren übertragen werden.

Ich möchte Sie daher bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Ich möchte Sie auch bitten, den Antrag Fehr Jacqueline abzulehnen. Nach diesem Antrag soll die Vertretung des Kindes der Regelfall sein und nicht bloss geprüft werden. Damit würde aber ein Widerspruch zur Anordnung der Kindesvertretung im Scheidungsverfahren nach Artikel 294 Absatz 2 des ZPO-Entwurfes entstehen. Bei dieser Bestimmung besteht keine Differenz zwischen Nationalrat und Ständerat. Materiell stimmen die beiden Regelungen in ZPO und ZGB zu einem guten Teil überein. Die ZPO spricht nur davon, dass das Gericht in den aufgezählten Fällen die Anordnung eines Kindesvertreters zu prüfen hat. Prüfen heisst, dass die Kindesschutzbehörde in jedem Fall genau schauen und nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden muss, ob die Kindesinteressen die Ernennung eines solchen Verfahrensbeistands erfordern oder nicht.

Ein Kernstück der vorliegenden Revision sind interdisziplinäre Fachbehörden als Kindesschutzbehörden. Eine solche Behörde muss grundsätzlich in der Lage sein, auch in komplexen, psychosozial anspruchsvollen Situationen das Wohl das Kindes bestmöglich zu berücksichtigen.

Die Anordnung einer Vertretung des Kindes im Sinne des vorliegenden Antrages Fehr Jacqueline impliziert die Annahme, dass engagierte, professionelle und damit auch vermittelnde Positionen einnehmende Kindesschutzbehörden nicht in der Lage sind, die Interessen des Kindes vollumfänglich wahrzunehmen und damit letztendlich auch ihre Kernaufgabe zu erfüllen. Das trifft aber wohl nicht zu. Die These, wonach der Kindesbeistand die Kindesinteressen besser wahrnehmen könne als die Fachbehörde, müsste noch belegt werden; denn der Kindesbeistand hat häufig die Familie zuvor nicht gekannt und muss sich auch erst über die Verhältnisse der Familie ein Bild verschaffen. Letztlich geht es bei all diesen Massnahmen um eine kindzentrierte, aber nicht um eine kindfixierte Sicht. Das Kind ist auch als Mitglied einer Familie wahrzunehmen. Wahrnehmung der Kindesinteressen und des Kindeswohls heisst immer auch, das Kind in seiner Stellung als Mitglied eines Familienverbandes eingebettet zu sehen. Die Ernennung eines Kindesvertreters als Regelfall könnte zur Folge haben, dass das Streitpotenzial zwischen den Eltern erhöht würde, die Verfahrenskosten steigen würden und dass das Verfahren verlangsamt und verkompliziert würde.

Ich möchte Sie bitten, auch den Antrag Fehr Jacqueline abzulehnen.