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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2007-12-19

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-19

Wortprotokoll

Dass es an der Spitze von Unternehmungen Lohnexzesse gibt, dürfte auch der politischen Rechten in diesem Saal nicht entgangen sein. Es dürfte Ihnen auch nicht entgangen sein, dass sich die Lohnschere zwischen den tiefen und mittleren [PAGE 2035] Einkommen und den Löhnen an der Spitze immer mehr öffnet. Ich behaupte hier auch, dass Löhne in zweistelliger Millionenhöhe, wie sie z. B. bei Novartis mit Jahressalären von über 40 Millionen Franken oder bei der UBS und der Credit Suisse mit über 20 oder 30 Millionen Franken bezahlt werden, jeden Bezug zur Leistung vermissen lassen. Es kann niemand in diesem Saal behaupten, dass die Arbeit eines Managers oder eines Verwaltungsratspräsidenten zweistellige Millionenbeträge wert ist.

Dass kein Zusammenhang besteht, zeigt sich an einem aktuellen Ereignis - ich spreche jetzt insbesondere zum Verwaltungsratsmitglied der UBS, zu Herrn Spuhler -: Das zeigt sich an den Bezügen von Herrn Ospel in der Höhe von 26 Millionen Franken im Jahr 2006, obwohl er das Risikomanagement "seiner" Bank bzw. der Bank, der er als Verwaltungsratspräsident vorsteht, offensichtlich nicht im Griff hatte.

Sämtliche Untersuchungen zeigen auch, dass derartige Lohnexzesse von Managern und Verwaltungsräten, die ihre Bezüge gegenseitig hochschaukeln, völlig falsche Anreize bieten. Statt sich an der langfristigen Sicherung einer Unternehmung zu orientieren, sind es die kurzfristigen Renditeerwartungen, die dann auch zu höheren Löhnen führen, die für die Entscheidungen massgebend sind. Solche Lohnexzesse widersprechen auch ganz klar der im Obligationenrecht verankerten Treuepflicht der leitenden Organe gegenüber der Unternehmung.

Ich beantrage Ihnen deshalb mit meiner parlamentarischen Initiative, dass wir zumindest den Grundsatz der Treuepflicht in Bezug auf die Entschädigungen dahingehend konkretisieren, dass wir im Obligationenrecht den Grundsatz der Angemessenheit verankern. In Artikel 717a des Obligationenrechtes soll festgehalten werden, dass die Vergütungen der Verwaltungsratspräsidenten, der Verwaltungsratsmitglieder und der Geschäftsleitungsmitglieder, die von der Verwaltung delegierte Aufgaben übernehmen, bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Kriterien sollen - es ist ja eine nichtausformulierte Initiative - z. B. die Aufgabe der Unternehmung, die Lohnstruktur der Gesellschaft und das Verhältnis zwischen dem höchsten und dem tiefsten Lohn sein. Ich habe mir das nicht einfach so aus den Fingern gesogen. Es gibt eine entsprechende Regelung im deutschen Unternehmensrecht, ich verweise auf Paragraf 87 des deutschen Aktiengesetzes. Wenn wir eine solche Bestimmung in das OR aufnehmen, mit einer Konkretisierung der Frage, was angemessen sein könnte, verankern wir zwar einen unbestimmten Rechtsbegriff, doch geben wir mit der Konkretisierung eine Handhabe, um gerichtlich gegen solche Lohnexzesse vorgehen zu können. Ich verweise auf den Mannesmann-Prozess in Deutschland.

Die Vorteile eines solchen Vorgehens - dies zum einen - sind die folgenden: Wir konkretisieren die Treuepflicht, wir geben einen ganz klaren Wink - vor allem an die Spitzen von Publikumsgesellschaften -, dass es mit den Lohnexzessen so nicht weitergehen kann und dass die Gesellschaften ihre Kaderlöhne am Kriterium der Angemessenheit bemessen müssen. Und wir geben ein wichtiges Indiz für die Revision des Aktienrechtes. Denn es steht heute ja fest, dass Transparenz allein nicht zur Mässigung führt.

Zum anderen - das sage ich an die Adresse von Herrn Kaufmann -: Sagen Sie mir doch nicht, es sei der Markt, der diese Spitzenlöhne diktiere; es ist ein ganz kleines Kartell von Headhuntern, Spitzenmanagern und Verwaltungsräten im Entschädigungsausschuss solcher Firmen, die die Löhne an der Spitze hochtreiben. Ich bedaure deshalb ausserordentlich, dass Herr Spuhler, der sich in der Kommission vehement gegen die parlamentarische Initiative wehrte, nicht den Mut hatte, hier als Kommissionssprecher aufzutreten. Es ist klar, warum er es nicht getan hat: Herr Spuhler sitzt im Entschädigungsausschuss des Verwaltungsrates der UBS. Die Folgen kennen Sie alle. Wieweit er seine Aufgabe wahrgenommen hat, wird sich noch zeigen. Ich vermute: nicht optimal, wenn ich es am Mass der Angemessenheit überprüfen müsste.