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Huber Gabi · Nationalrat · 2004-03-08

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-08

Wortprotokoll

Sie haben es gehört: Einerseits will man die Kantone verpflichten, einen Teil der ihnen zufliessenden Gelder für Suchtprävention und Suchtbehandlung zu verwenden. Andererseits soll der Bund einen Teil der ihm zufliessenden Gelder für Projekte in Ländern der schweizerischen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit mit Drogenanbaugebieten verwenden. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat am 4. März 2004 mit 14 zu 11 Stimmen beschlossen, der Fassung des Ständerates zuzustimmen, d. h., die Zweckbindungen in Artikel 5 Absätze 5 und 6 zu streichen.

Im Namen der Kommission ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Dafür sprechen folgende Gründe: Zweckbindungen sind finanzpolitisch höchst fragwürdig. Sie engen den Handlungsspielraum des Gemeinwesens ein und behindern die eigenverantwortliche Prioritätensetzung auf der jeweiligen Stufe. Den Kantonen eine Zweckbindung vorzuschreiben stellt zudem einen Eingriff in den Föderalismus dar und widerspricht dem Geist der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, wie sie dieses Parlament verabschiedet hat. Mit dem NFA wird nicht nur die Aufgabenteilung entflechtet, sondern den Kantonen werden vermehrt zweckfreie Mittel zugeteilt, um ihre Eigenfinanzierungskraft und Eigenverantwortlichkeit zu stärken.

In den Kantonen werden bereits heute ansehnliche Mittel für die Suchtprävention und Suchtbehandlung eingesetzt. Es soll den Kantonen freistehen, ob und wie sie zusätzliche Mittel aufwenden. Es kommt dazu - das wurde auch von Herrn Bundesrat Blocher gesagt -, dass nicht alle eingezogenen Mittel aus Suchtdelikten stammen. Vorgesehen ist aber ausschliesslich eine Zweckbindung im Suchtbereich. Eine Zweckbindung wird auch nicht besser, wenn man sie dem Bund aufdrängt, wie es in Absatz 6 vorgesehen ist. Das Parlament kann die Unterstützung der fraglichen Projekte über das ordentliche Budget abwickeln, wenn es denn will.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Kommission für Rechtsfragen zu unterstützen, dem Ständerat zu folgen und die Absätze 5 und 6 in Artikel 5 zu streichen.