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Maissen Theo · Ständerat · 2010-11-30

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-11-30

Wortprotokoll

Man wird den Eindruck nicht los, dass eine gewisse Tendenz besteht, Dinge in der Bundesverfassung zu regeln, die eigentlich in ein Gesetz gehörten, und Dinge in einem Gesetz zu regeln, die eigentlich in eine Verordnung gehörten. Das Ergebnis dieser Tendenz ist eindeutig eine Überreglementierung und auch eine zunehmende Unübersichtlichkeit.

Ich sage dies gerade in Bezug auf die Raumplanung, weil ich viele Jahre in diesem Bereich praktisch tätig war. Ich denke da z. B. an die Regelungen bezüglich Bauten [PAGE 1044] ausserhalb der Bauzonen, die für viele Leute, vor allem auch für die Anwender, recht unübersichtlich sind. Ich bestreite nicht, dass die Absichten, die hinter solchen Reglementierungen stehen, gut gemeint sind. Aber wir müssen uns doch immer wieder fragen: Ist es sinnvoll, diese Überreaktion und dann die detaillierten Rechtsnormen auf Gesetzesebene zu verankern? Ich habe deshalb bereits bei der ersten Beratung des Ständerates am 2. Juni 2010 den Antrag gestellt, mindestens Artikel 8 Absatz 4 zu streichen. Ich habe dann meinen Antrag mit der Überlegung zurückgezogen, dass der Nationalrat die Gelegenheit haben solle, sich mit diesen Fragen vertieft zu befassen. Nun hat dieser respektive seine Kommission das zwischenzeitlich offenbar getan und ist zum Schluss gelangt, dass man die Absätze 3 und 4 streichen solle, also auf das ursprüngliche Konzept des Bundesrates zurückgehen solle. So bin ich mit meinen Anträgen nur konsequent. Ich greife das auf, was ich am 2. Juni bereits beantragt habe, und möchte damit einen Beitrag zum Abbau der vorhandenen Differenzen leisten.

Nun ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Die detaillierte Regelung darüber, welches das Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sein soll, ob ein Verhältnis ausgewogen ist oder nicht, gehört nicht in ein Bundesgesetz. Einzelne Punkte wie die Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind zudem in der Anwendung sehr subjektiv. Ebenso sollten die einzelnen Massnahmen nicht im Raumplanungsgesetz aufgelistet werden, dies könnte nämlich dazu führen, dass sich Kantone und Gemeinden im Vollzug auf die aufgeführten Massnahmen beschränken. In der Praxis ist in der Regel aber ein Mix aus verschiedenen Massnahmen wie kommunaler Kontingentierung, Erstwohnungsanteilen, Hotelzonen, Bewirtschaftungsverpflichtungen usw. wirksam.

Zu erwähnen ist, dass beispielsweise die Kantone Graubünden und Bern bereits entsprechende Richtplananpassungen erlassen haben oder daran sind, solche vorzubereiten. Zu erwähnen ist weiter, dass das Bundesamt für Raumentwicklung ausserdem eine Planungshilfe zuhanden der kantonalen Richtplanungen erlassen hat, wo die verschiedenen möglichen Massnahmen beschrieben und auf ihre Praktikabilität hin beurteilt werden. All das hilft den Gemeinden, konkrete Massnahmen zu ergreifen. Es ist nun einmal bewährte Raumplanungspraxis in der Schweiz, dass der Bund Grundsätze erlässt, die Kantone aber die Umsetzung machen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Raumordnungspolitik nach den unterschiedlichen räumlichen Verhältnissen differenziert sein muss. So gibt es gerade im Bereich der Zweitwohnungen ganz erhebliche Unterschiede, betrifft die Problematik doch einerseits Tourismuszentren, andererseits den ländlichen Raum im Berggebiet, den ländlichen Raum im Voralpengebiet oder den ländlichen Raum im Mittelland. Zudem haben wir im urbanen Raum eine Zweitwohnungsproblematik, die wiederum anders ist als in den Tourismuszentren. Daher braucht es regional und lokal angepasst einen Methodenmix. Das gehört nach meinem Dafürhalten in die Kompetenz der Kantone.

Man muss sich auch vorstellen, wie das Ganze mit den vorliegenden Bestimmungen dann konkret ablaufen soll; es sind ja erhebliche Vollzugsfragen damit verbunden, und es besteht ein grosser Interpretationsspielraum. Ab welchem Schwellenwert ist zum Beispiel das Landschaftsbild aus Sicht der Kommission gemäss Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a beeinträchtigt? Ist der Bau eines Resorts in Andermatt dann überhaupt noch möglich? Oder wenn wir zu Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d gehen: Ab welchem Verhältnis wird die touristische Attraktivität beeinträchtigt? Die touristische Attraktivität ist nicht ein Kriterium, das objektiv fassbar ist. Die Vorstellungen, auch jene der Gäste, sind sehr unterschiedlich. Dem einen Gast kann etwas gefallen, was dem anderen Gast überhaupt nicht gefällt. Für den einen ist mehr Betrieb attraktiv, für den anderen ist eher eine ruhige Landschaft attraktiv. Das kann so einfach nicht festgehalten werden. Es hat für mich zu viele unbestimmte Begriffe in diesen Formulierungen, die der Interpretation bedürfen, sehr breit interpretierbar sind und damit dann auch zu entsprechenden Diskussionen führen. Das einzige Kriterium, das messbar und einigermassen quantifizierbar ist, ist aus meiner Sicht jenes in Absatz 4 Buchstabe c. Bei allen anderen Bestimmungen hier stellt sich wirklich die Frage, ob wir solche unbestimmten Rechtsnormen in einem Gesetz festschreiben wollen.

Ich möchte zum Abschluss noch den Hinweis machen: Es gibt auch eine gewisse Überlappung der Bestimmungen in Absatz 4 mit der Übergangsbestimmung. Ich bin für die Übergangsbestimmung, wie sie vom Ständerat beschlossen wurde. Die Massnahmen sind nicht abschliessend aufgezählt. Es heisst in der Version des Ständerates, es seien geeignete Massnahmen zu treffen, wie etwa die Festlegung jährlicher Kontingente oder von Erstwohnungsanteilen, die Ausscheidung spezieller Nutzungszonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben; das ist im Grundsatz hier enthalten. Ich bin der Meinung, dass das in Kombination mit Artikel 8 Absatz 2 ausreichend ist, damit die Kantone bei ihrer Richtplanung und weiteren raumplanerischen Massnahmen entsprechend aktiv werden.

Darum ersuche ich Sie, hier dem Nationalrat zu folgen und zum Konzept des Bundesrates zurückzukehren.