Müller Philipp · Nationalrat · 2010-12-15
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-15
Wortprotokoll
Ich spreche zum Mehrheitsantrag auf Rückweisung. Mit diesem Rückweisungsantrag wird im Grunde nichts anderes verlangt als das, was wir schon aus der Botschaft und der Zusatzbotschaft kennen. Einerseits ist dieser Antrag sehr detailliert, andererseits fehlen darin aber wichtige Elemente wie beispielsweise Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Wasser in Leitungen, Futtermittel, Dünger usw. Es stellt sich also die Frage, ob der Rückweisungsantrag bewusst lückenhaft gestaltet worden ist; es stellt sich also die Frage, ob und zu welchem Satz diese Leistungen, die eben darin fehlen, der Mehrwertsteuer unterstellt werden sollen.
Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zu den Kosten, sollte dieser Rückweisungsantrag eins zu eins umgesetzt werden: Bei einer Besteuerung der Hotellerie und des Gastgewerbes zum reduzierten Satz und bei im Übrigen gleichen Ausnahmen und Leistungen wie beim Status quo müsste gemäss Schätzungen der Steuerverwaltung mit Mindereinnahmen von 700 bis 800 Millionen Franken gerechnet werden. Wollte man dies kompensieren, müsste der reduzierte Satz um etwa 1,2 Prozentpunkte, also auf etwa 3,6 Prozent, erhöht werden. Bei einer Kompensation beim Normalsatz wäre eine Erhöhung um 0,3 Prozentpunkte nötig.
Dieser Rückweisungsantrag kommt in diesem Auftragsumfang praktisch einem Nichteintreten gleich. Bedenken Sie bitte, dass zwar auf der Umsatzseite nur rund ein Sechstel aller Steuerpflichtigen von den unterschiedlichen Steuersätzen betroffen ist, auf der Vorsteuerseite sind es jedoch rund 220 000 Steuerpflichtige, also rund drei Viertel aller Steuerpflichtigen, die unterschiedliche Vorsteuersätze abzurechnen haben.
Die drei unterschiedlichen Steuersätze im heute geltenden Mehrwertsteuergesetz führen zu einem sprichwörtlichen Abgrenzungschaos. So muss sich beispielsweise heute ein Hotelier nach geltendem Recht mit dem ganz gewöhnlichen, alltäglichen Mehrwertsteuerwahnsinn auseinandersetzen. Ich gebe Ihnen hierzu ein Beispiel. Für das einem Gast überlassene Zimmer sind 3,6 Prozent Mehrwertsteuer fällig, ebenfalls für das Frühstück. Bestellt der Gast noch ein Sandwich aufs Zimmer, hat der Wirt dies mit 7,6 Prozent abzurechnen. Handelt es sich aber um eine Zeitung, sind es nur 2,4 Prozent. Wird der Gast hingegen in der Gaststube bewirtet, bezahlt er wiederum 7,6 Prozent. Das alles muss ordentlich verbucht und vierteljährlich abgerechnet werden. Zu erwähnen ist noch, dass dieser Mehrwertsteuerwahnsinn auch bei den Spitälern und bei den Kranken-, Alters- und Pflegeheimen vorzufinden ist. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Gegner des Einheitssatzes bewusst sind, dass sie all jenen einen Bärendienst erweisen, die heute innerhalb ihres Betriebes bis zu drei verschiedene Mehrwertsteuersätze anwenden müssen.
Bürokratieabbau fängt dort an, wo der Wille dazu wirklich besteht. Der Einheitssatz bei der Mehrwertsteuer wäre hierfür ein Vorzeigebeispiel.
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und den vorliegenden Rückweisungsantrag abzulehnen.