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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat mit Absatz 4 ein Auskunftsverweigerungsrecht für Steuerberater eingefügt. Dieses wurde von Ihrer Kommission einstimmig wieder gestrichen. Ich möchte Ihnen das kurz begründen:

Zunächst handelt es sich beim Begriff des Steuerberaters ganz im Unterschied zu jenem der Anwälte und Ärzte nicht um einen geschützten Titel. Folglich wäre jede Person, die sich zu steuerlichen Fragen beratend äussert, ein Steuerberater und hätte, wenn es nach dem Willen des Nationalrates ginge, ein Auskunftsverweigerungsrecht. Vor allem aber ist die Bestimmung des Nationalrates überflüssig, denn ein Dritter ist gemäss Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c nur dann auskunftspflichtig, wenn er Leistungen erhalten oder erbracht hat. Wenn ein Steuerberater mit einer steuerpflichtigen Person eine Geschäftsbeziehung pflegt, muss dieser Steuerberater - meistens ist ja damit der Treuhänder gemeint - lediglich über sein Auftragsverhältnis zur steuerpflichtigen Person, also zum Beispiel über die Art der Tätigkeit und die in Rechnung gestellten Honorare, Auskunft geben. Hingegen besteht für den Treuhänder zum Beispiel keine Auskunftspflicht bezüglich Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis anvertraut wurden.

Die Einführung eines Berufsgeheimnisses für Steuerberater ist folglich nicht nur unnötig, sondern in Bezug auf die damit geschaffenen Abgrenzungsschwierigkeiten sogar schädlich, was Ihre Kommission durch die einstimmige Streichung von Absatz 4 klar zum Ausdruck gebracht hat.