Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02
Wortprotokoll
Ich behandle den ganzen Artikel 44. Wir haben es hier mit einem Problem zu tun, das dann entsteht, wenn ausländische Unternehmen in der Schweiz Werklieferungen erbringen, ohne die Mehrwertsteuer abzurechnen; dann haben Schweizer Anbieter nämlich einen Wettbewerbsnachteil.
Dieses Problem hat Ihre Kommission wie folgt gelöst: Die Bezugssteuer gemäss Artikel 44, die heute nur für Dienstleistungen gilt, wurde auf Lieferungen ausgeweitet, wobei Werkleistungen unter 10 000 Franken Auftragsvolumen nicht der Besteuerung unterworfen sind. Die Zollstellen erheben beim Grenzübertritt von ausländischen Unternehmen die Angaben, wo und für wen in der Schweiz Arbeiten ausgeführt werden sollen. Diese Angaben werden an die Steuerverwaltung weitergeleitet. Diese weist die Leistungsempfänger schriftlich darauf hin, dass bei einem Leistungsbezug von ausländischen Unternehmen im Umfang von mehr als 10 000 Franken jährlich die Mehrwertsteuer entrichtet werden muss. Dies gilt dann nicht, wenn das ausländische Unternehmen in der Schweiz als mehrwertsteuerpflichtige Person registriert ist oder der ausländische Unternehmer beim Grenzübertritt Waren eingeführt hat und für die damit zusammenhängende Werkleistung die Einfuhrsteuer entrichtet. Der Kunde erkennt dies daran, dass der ausländische Unternehmer ihm seine Leistungen mit schweizerischer Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Um den Kunden aber die Umtriebe der Mehrwertsteuerentrichtung zu ersparen, schaffen wir für ausländische Unternehmen den Anreiz, die Mehrwertsteuer wie die inländischen Konkurrenten selbst abzurechnen. Mit dieser Regelung können wir die Wettbewerbsnachteile für inländische Unternehmen bei Auftragsvolumina von mehr als 10 000 Franken stark reduzieren. Bei kleineren Aufträgen bleibt das Problem bestehen.
Damit Privatpersonen vor Überraschungen geschützt sind, müssen sie von der Steuerverwaltung schriftlich auf die Steuerpflicht hingewiesen werden. Die Steuerverwaltung muss ihre Informationen übrigens nicht zwingend von den Zollstellen erhalten. Auch wenn Informationen auf anderem Weg, z. B. durch die Konkurrenz, an die Steuerverwaltung gelangen, muss diese den Bezüger über seine allfällige Steuerpflicht informieren.
Mit dieser Regelung erübrigt sich eine Norm zur Delegation an den Bundesrat. Wir haben dann die entsprechende Anpassung bei Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c vorgenommen. Allenfalls stellt sich die Frage, inwiefern diese Regelung mit der Preisbekanntgabeverordnung zu vereinbaren ist. Diese schreibt nämlich vor, dass bei Preisbekanntgaben an die Konsumenten öffentliche Abgaben, also auch die Mehrwertsteuer, stets einberechnet sein müssen. Es wäre sicher gut, wenn der Nationalrat diese Frage noch abklären könnte.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Annahme dieses Artikels.