David Eugen · Ständerat · 2009-06-02
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-02
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen. Es ist richtig, dass wir hier eine Interessenabwägung vornehmen müssen. Die Interessen sind auf der einen Seite das Interesse des Bundesfiskus, dass er zu seiner Steuer kommt, die ihm auch bei Forderungen gehört, die abgetreten werden; das dem gegenüberstehende Interesse ist das Interesse der Banken oder allfälliger anderer Gläubiger - in der Regel sind es die Banken -, dass sie für die Mehrwertsteuer, die sie erhalten haben, nachher gegenüber dem Bund nicht geradestehen müssen. Ich glaube, dass das Sicherstellungsinteresse des Bundes, das Steuersicherungsinteresse, hier gerechtfertigt ist, dass man hier die subsidiäre Haftung einführt. Wir haben in der Kommission aber gegenüber dem, was der Bundesrat vorgeschlagen hat, zwei ganz wichtige Änderungen vorgenommen:
1. Es gilt nur bei der Abtretung künftiger Forderungen. Man sagt also, die Steuerverwaltung muss sich dann an den Schuldner halten, wenn die Forderung entstanden ist; dann kann sie nicht auf einen Dritten zurückgreifen. Das ist eine ganz wichtige Einschränkung dieser Haftung.
2. Die Steuerverwaltung muss ausweisen, dass der Hauptschuldner ein Verlustscheinschuldner ist, dass er also nicht mehr zahlungsfähig ist.
Diese zwei Bedingungen sind eine ganz wesentliche Eingrenzung der subsidiären Haftung. Aber dort, wo sie jetzt noch ist, ist sie berechtigt. Denn die Bank hat die Forderung abgetreten erhalten, inklusive der Mehrwertsteuerforderung. Letztere Forderung gehört nicht der Bank, sondern zur Mehrwertsteuer, also dem Bundesfiskus. Daher ist es auch richtig, dass sie vom Geld, das sie erhalten hat und das sie nachher bei den entsprechenden Schuldnern einziehen kann, den Mehrwertsteuerteil an die Steuerverwaltung abgibt.
In dem Sinne bitte ich Sie, diesem Antrag der Kommission, der meiner Meinung nach mit diesen zwei Einschränkungen genau den Punkt trifft, zuzustimmen und den Antrag Frick abzulehnen.