Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02
Wortprotokoll
Ich mache diese Ausführungen, obwohl das ja in unserem Rat unbestritten ist. Aber da wir beträchtlich viele und eben gewichtige Differenzen zum Nationalrat haben, ist es wichtig, dass wir die Überlegungen der Kommission hier darstellen können.
Es geht in diesem Artikel um die Möglichkeit, Leistungen, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, freiwillig zu versteuern. Denn mit der freiwilligen Versteuerung erhält man gleichzeitig das Recht, die Vorsteuer in Abzug zu bringen. Diese Option ist ein wichtiges Instrument, um die Schattensteuer, die sogenannte Taxe occulte, zu reduzieren. Heute braucht man eine Bewilligung der Steuerverwaltung, wenn man von der Steuer ausgenommene Leistungen freiwillig versteuern will. Ausserdem ist es nur gerade beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden möglich, eine Option für Einzelgeschäfte zu beantragen.
Der Nationalrat wollte hier deutlich weiter gehen und die Option für jedes einzelne Vertragsverhältnis zulassen. Ausserdem wollte er, dass die Option auch rückwirkend innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Allerdings sieht der Nationalrat weiterhin vor, dass die Option bei der Steuerverwaltung beantragt werden muss.
Ihre Kommission ist der Ansicht, dass eine Bewilligungsanforderung das Ganze unnötig verkompliziert, und beantragt Ihnen, auf das Erfordernis der Bewilligung zu verzichten. Sie erachtet es ausserdem als nicht sachgerecht, dass rückwirkend für die Versteuerung einer Leistung optiert werden kann. Ihre Kommission schlägt Ihnen deshalb ein sehr einfaches System vor: Wer eine nach dem Gesetz von der Steuer ausgenommene Leistung erbringt und bei der Rechnungstellung an die Kundin die Steuer offen ausweist, hat für die Versteuerung optiert. Die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist der Steuerverwaltung abzuliefern, und der Vorsteuerabzug kann anteilsmässig vorgenommen werden. Mit diesem System braucht es die Regelung der rückwirkenden Option nicht mehr.
Mit dem Verzicht auf die Bewilligung verringern wir den administrativen Aufwand sowohl bei den Steuerpflichtigen wie auch bei der Verwaltung. Das von der Kommission vorgeschlagene System hat gegenüber der heutigen Regelung und der Regelung des bundesrätlichen Entwurfes aber Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken zur Folge. Diese Mindereinnahmen ergeben sich, weil wohl in erster Linie dann für die Versteuerung einer Leistung optiert wird, wenn die Person, welche die Leistung empfängt, steuerpflichtig und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Option bleibt bei allen Leistungen nach den Ziffern 18 und 19 von Artikel 21 Absatz 2 ausgeschlossen. Diesbezüglich haben wir keine Differenz mit dem Nationalrat. Neu sehen wir vor, dass auch für die Versteuerung der Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen - das ist Ziffer 23 von Artikel 21 Absatz 2 - nicht optiert werden kann. Das macht Sinn, denn diese Umsätze sind denjenigen von Banken und Versicherungen sehr ähnlich. Vor allem ist es sehr schwierig, eine Bemessungsgrundlage zu bestimmen, auf welcher die Mehrwertsteuer erhoben werden könnte.
In der Kommission wurde dieser Artikel mit 10 zu 0 Stimmen angenommen.