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Hess Hans · Ständerat · 2009-06-02

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-02

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, Absatz 1 zu ergänzen, und zwar mit dem empfangenen Entgelt.

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 3 Buchstabe f zu sehen. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, den Begriff des Entgelts als Vermögenswert zu definieren, den der Empfänger oder die Empfängerin für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Der Nationalrat hat diese Bestimmung abgeändert. Nach der Fassung des Nationalrates ist das Entgelt der Vermögenswert, den der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin für die Erbringung der Leistung erhält. Er hat diese Änderung von Artikel 3 Buchstabe f mit beweisrechtlichen Überlegungen begründet. Diese sind grundsätzlich berechtigt. Werden sie aber bei Artikel 3 Buchstabe f umgesetzt, erfolgt dies am systematisch falschen Ort. Mit der Definition des Entgelts wird in erster Linie festgelegt, ob ein Steuertatbestand erfüllt ist. Hier aber reicht die Sicht des Durchschnittsverbrauchers aus. Die Kommission hat daher bei Artikel 3 Buchstabe f zu Recht beantragt, wieder zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren. Richtigerweise muss nun dem beweisrechtlichen Anliegen des Nationalrates am systematisch richtigen Ort Rechnung getragen werden. Das heisst dort, wo es um die Höhe der Steuer geht, muss auf die Sicht des Empfängers abgestellt werden. Ich glaube, ich kann hier darauf verzichten, die Bundesgerichtsurteile, die diesen Sachverhalt bestätigen, zu zitieren.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zu folgen und diesen zu unterstützen.