Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2009-06-02

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-06-02

Wortprotokoll

Mein Antrag bezieht sich auf Artikel 30 Absatz 2, der wiederum durch die Redaktionskommission in die Absätze 2, 3 und 4 aufgegliedert wird; das zur Struktur. Dann gibt es auch inhaltlich einige Anpassungen. Artikel 30 Absatz 2 haben wir in der WAK aufgenommen, um klarzustellen, dass das Halten und damit das Erwerben und auch der Verkauf von Beteiligungen einerseits sowie die Schaffung einer geeigneten Unternehmensstruktur andererseits in Abweichung von der heutigen bundesgerichtlichen Praxis - hier sei auf das Urteil vom 16. Dezember 2008 verwiesen - grundsätzlich Teil der unternehmerischen Tätigkeit ist und zum Vorsteuerabzug berechtigen muss, sofern die unternehmerische Tätigkeit nicht ausschliesslich im von der Steuer ausgenommenen Bereich erfolgt. Wir wollen damit auch der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von sogenannten Asset Deals und Share Deals ein Ende setzen. Durch den neuen Absatz 2 spielt es künftig steuerlich keine Rolle mehr, ob Aktiven und Passiven eines Unternehmens oder ob bloss Beteiligungen übertragen werden, es sich also um einen Share Deal handelt. Beide wirtschaftlich identischen Vorgänge berechtigen künftig im gleichen Umfang zum Vorsteuerabzug.

Bei der Veräusserung von Beteiligungen oder bei Umstrukturierungen können Sachverhalte auftreten, die gemäss Artikel 21 des Mehrwertsteuergesetzes von der Steuer ausgenommen sind. Dessen ungeachtet ist aufgrund der Sachverhalte keine Korrektur des Vorsteuerabzuges vorzunehmen, soweit der betreffenden steuerpflichtigen Person das Vorsteuerabzugsrecht aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit zusteht. Versehentlich spricht der von der WAK beschlossene Absatz 2 aber nun von "im Rahmen der steuerbaren Tätigkeit". Diese Formulierung wurde im revidierten Gesetz ansonsten absichtlich nicht mehr verwendet, um klarzustellen, dass der Vorsteuerabzug nicht vom tatsächlichen Erbringen steuerbarer Leistungen abhängen soll, sondern von der Tatsache, dass ein Unternehmen im steuerbaren Bereich tätig ist. Deshalb beantrage ich Ihnen, diesen Lapsus zu korrigieren und auch hier, wie sonst im Gesetz üblich, vom Vorsteuerabzug "im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit" zu sprechen.

Mir gegenüber wurden sodann Bedenken geäussert, wonach die neue Bestimmung schwerverständlich sei und bei enger Auslegung vielleicht nicht das erreiche, was die WAK damit eigentlich beabsichtigte. Deshalb beantragen wir Ihnen hier die präzisere Formulierung in Absatz 2. Die Definition der Beteiligung, wie sie hier neu vorgeschlagen wird, lehnt sich an Artikel 665a Absatz 2 OR an. Sie beschränkt sich aber nicht nur auf Kapitalgesellschaften. Die Ausnahme von der Regel in Absatz 1 soll nur dann gelten, wenn es sich bei den Anteilen an einer Gesellschaft um eine qualifizierte Beteiligung handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn diese Beteiligungen aus betrieblichen Gründen gehalten werden und nicht bloss eine Finanzanlage darstellen. Artikel 665a Absatz 2 OR definiert Beteiligungen als "Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln". Im Unterschied zum Obligationenrecht wird der massgebliche Einfluss hier bei der Mehrwertsteuer bereits bei einer Beteiligung von 10 Prozent vermutet. Bei einer steuerneutralen Umstrukturierung ergeben sich die betrieblichen Gründe einer Beteiligung bereits aus dem DBG, auf dessen einschlägige Artikel in Absatz 2 ebenfalls verwiesen wird. Bei Holdinggesellschaften kann es im Einzelfall [PAGE 426] sachgerechter sein, statt auf die eigene Tätigkeit auf die Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abzustellen. Genau das bezweckt Absatz 4.

Mit der Gliederung der Bestimmung in insgesamt vier Absätze wird sie insgesamt besser lesbar und übersichtlicher. Und weil ich es jetzt so ausführlich ausgeführt habe, sei hier auch gesagt, dass diese Version so mit der Verwaltung auch entsprechend abgestimmt worden ist. Sie sollte aber materiell keine Abweichung von dem, was wir beabsichtigt haben, darstellen; hingegen schafft sie Klarheit.