Müller Philipp · Nationalrat · 2009-03-18
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-18
Wortprotokoll
Wir haben hier zwar keinen Minderheitsantrag, es handelt sich aber um eine bedeutende Abweichung vom Entwurf des Bundesrates.
Gestatten Sie mir ein paar grundsätzliche Bemerkungen zur bisherigen Margenbesteuerung: Das Konzept der Mehrwertsteuer geht davon aus, dass ein Gegenstand im Zeitpunkt der Entgeltsentrichtung konsumiert ist. Die Realität zeigt, dass diese Annahme nicht zutrifft und dass Gegenstände aus dem privaten Bereich in den Steuerbereich zurückkehren können. Die typischsten Beispiele sind Gebrauchtwagen und Antiquitäten. Im heutigen System wird dieser konzeptionelle Mangel durch das Institut der Margenbesteuerung korrigiert. Dieses verlangt von den betroffenen Unternehmen, dass sie derartige Gegenstände anders behandeln als Neuwaren.
Wie funktioniert nun die Margenbesteuerung im noch geltenden Recht, dessen Regelung Ihnen vom Bundesrat vorgeschlagen wird? Wenn eine mehrwertsteuerpflichtige Person ein gebrauchtes Gut von einem Nichtsteuerpflichtigen erwirbt, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Beim Weiterverkauf unterliegt bloss die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis der Mehrwertsteuer. Diese Margenbesteuerung hat verschiedene Nachteile. Verlustgeschäfte können nicht mit Gewinnen aus anderen Geschäften verrechnet werden. Dies bedeutet eine Schlechterstellung gegenüber Branchen, die traditionell Neuwaren verkaufen. Beispielsweise enthält der Preis von margenbesteuerten Fahrzeugen, die verleast werden, anteilsmässig die bereits entrichtete Mehrwertsteuer. Bei den Leasingraten unterliegt diese Mehrwertsteuer nochmals der Mehrwertsteuer, zuzüglich des Leasingzinses darauf.
Der vorgeschlagene fiktive Vorsteuerabzug ist systemgerechter und einfacher als die Margenbesteuerung. Der fiktive Vorsteuerabzug ist auch nichts völlig Neues: Artikel 29 Absatz 3 des Gesetzentwurfes sieht einen fiktiven Vorsteuerabzug, beschränkt auf die Urprodukte, vor. Mit dem Antrag der Kommission wird der fiktive Vorsteuerabzug ausgeweitet und damit die Margenbesteuerung obsolet. Gegenüber der Margenbesteuerung hat die beantragte Vorgehensweise den Vorteil, dass die betroffenen Unternehmen die entsprechenden Gegenstände buchhalterisch nicht anders behandeln müssen als Neuwaren, die durch die Regelbesteuerung erfasst werden. Dies führt zu einer massiven administrativen Vereinfachung. In Zusammenarbeit mit der Verwaltung ist es gelungen, anstelle der Margenbesteuerung eine bessere Lösung zu finden. Diese gewährleistet, dass sich der fiktive Vorsteuerabzug auch für den Wiederverkauf an Abnehmer im Inland - ich betone das ausdrücklich - auf bestimmte individualisierbare bewegliche Gegenstände beschränkt, sodass sich gegenüber der Lösung mit der Margenbesteuerung im bundesrätlichen Entwurf keine spürbaren Mindereinnahmen ergeben.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 8 Stimmen, dieser vom bundesrätlichen Entwurf abweichenden Lösung zuzustimmen.