AB 129204
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-18
Wortprotokoll
Ich bitte Sie ebenfalls, der Minderheit Fehr Hans-Jürg zu folgen. Sie wissen, heute verjährt die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist. Die Frist kann unterbrochen werden. Nach fünfzehn Jahren verjährt sie heute definitiv. Bei der Festsetzungsverjährung behält der Bundesrat im Entwurf die relative Frist von fünf Jahren bei und verkürzt die absolute Verjährungsfrist auf zehn Jahre.
Die Mehrheit will nun - wie bereits gesagt worden ist - noch weiter gehen und die relative Frist zur Festsetzung der Steuer auf drei Jahre verringern. Es gibt drei Gründe, die meines Erachtens ganz klar dafür sprechen, diesen Antrag abzulehnen:
1. Die Frist von drei Jahren ist in unserem Rechtssystem völlig unbekannt. Im Steuerrecht wirkt sie wirklich völlig exotisch.
2. Es wurde darauf hingewiesen, dass daraus ein massiver Steuerausfall von netto 50 Millionen Franken resultiert. Es ist auch klar, warum. Da die Kontrollen nur noch für die letzten drei Jahre möglich sind, reduziert sich auch die Summe der Steuernachbelastungen. Das macht wie gesagt einen geschätzten Ausfall von 100 Millionen Franken aus. Die Verkürzung der Verjährungsfrist wirkt sich dann aber auch bei den zugunsten der Personen zu berechnenden Steuern aus, z. B. beim Vorsteuerabzug. Das reduziert die Ausfälle um 50 Millionen, es verbleiben somit netto Ausfälle von 50 Millionen Franken.
3. Bereits heute wird beim jetzigen Bestand an Personal ein steuerpflichtiges Unternehmen im Schnitt nur alle 30 Jahre kontrolliert. Wenn Sie die Verjährung für die Festsetzung der [PAGE 482] Steuern nun auf drei Jahre verkürzen, wird die überprüfbare Periode nochmals kürzer. Um nun die gleiche Kontrollhäufigkeit aufrechterhalten zu können, müssen Sie das Personal der Eidgenössischen Steuerverwaltung massiv aufstocken, und zwar um deutlich mehr als 30 Personen, wie es in der Botschaft vorgesehen ist. Es ist deshalb auch kein Zufall, dass Mehrwertsteuer-Insider die Verkürzung der Festsetzungsverjährung einer gesetzgeberischen Aufforderung zur Steuerhinterziehung gleichsetzen. Anders kann man das nicht interpretieren. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, was die Treuhandkammer dazu sagt: "Es muss anerkannt werden, das bei der gegenwärtigen Personalausstattung der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine dreijährige Verjährungsfrist die Seriosität der Steuer in Zweifel zieht.
Die Verwaltung wird Steuerforderungen nicht mehr mit der gebotenen Gründlichkeit festsetzen können. Das besagt das Gleiche - einfach in ein bisschen dezenteren Worten ausgedrückt.
So können wir nicht Gesetzgebung machen, so nicht! Es sind nicht nur die 50 Millionen Franken, die ins Gewicht fallen. Es ist auch der Grundsatz, dass Sie hier eine Gesetzgebung machen, die tatsächlich davon ausgeht, dass man die Leute einladen sollte, die Steuern eben nicht zu entrichten.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen und dabei auch zu beachten, dass die Treuhandkammer, der die bürgerlichen Mitglieder der WAK sonst mit vielen Anträgen gefolgt sind, ebenfalls empfiehlt, den Mehrheitsantrag abzulehnen.