Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2009-03-18
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-18
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion empfiehlt Ihnen mit dem Bundesrat, die von der Kommissionsmehrheit bei den Artikeln 38a und 72 beantragten Änderungen abzulehnen und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Die SP-Fraktion unterstützt beim Meldeverfahren also die Anträge der Minderheit Leutenegger Oberholzer; das gilt sowohl für Artikel 38a als auch für Artikel 72. Es geht um Wahlrecht versus Obligatorium in bestimmten Fällen beim Meldeverfahren, und es geht um die systematische Einordnung des Meldeverfahrens im Gesetz.
Die Kommissionsmehrheit will hier ein neues Steuerschlupfloch öffnen. Dieses verursacht nach den Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung Steuerausfälle von 10 bis 20 Millionen Franken. Das Meldeverfahren ist in der Regel vorteilhaft für den Steuerpflichtigen, da er keine Mehrwertsteuer abliefern muss und damit kein Kapital in Form der Mehrwertsteuer gebunden ist. Ein Interesse, das Meldeverfahren nicht anzuwenden, haben also nur diejenigen, welche nicht die Absicht haben, die ausgewiesene Steuer abzuliefern. Die fakultative Ausgestaltung des Meldeverfahrens bringt keine Vorteile, öffnet aber dem Missbrauch, der Steuerumgehung, ja dem Steuerbetrug Tür und Tor.
Auch unter systematischem Gesichtspunkt ist das Meldeverfahren in Artikel 72 besser aufgehoben als in Artikel 38a. Zudem ist die fakultative Ausgestaltung eben gerade keine Vereinfachung für die steuerpflichtige Unternehmung und hat daher unter dem Titel dieser Gesetzesreform keine Berechtigung. Ist das Meldeverfahren nämlich fakultativ, so wird ein illiquider Steuerpflichtiger es nicht anwenden, sondern die Steuer ausweisen, denn auf diesem Weg erhält er von seinem Vertragspartner zusätzliche liquide Mittel im Umfang der Mehrwertsteuer. Ob er sie dann der Steuerverwaltung abliefert, ist zumindest offen. Der Empfänger hingegen wird die Vorsteuer auf jeden Fall abziehen, und zwar zu Recht: Er hat einen Beleg dafür und darf es tun.
Heute ergeben sich in der Praxis immer wieder Problemfälle, bei denen ein Unternehmen, das mit Liquiditätsproblemen kämpft und kurz vor dem Konkurs steht, von einem anderen Unternehmen übernommen wird. Entgegen der klaren gesetzlichen Bestimmung wird dabei das Meldeverfahren oft nicht angewendet. Das illiquide Unternehmen stellt die Transaktion mit Mehrwertsteuer in Rechnung, liefert diese aber der Steuerverwaltung nicht mehr ab, weil es zahlungsunfähig ist. Durch den Verkauf der Aktiven wird zusätzlich das Haftungssubstrat verringert; auf der anderen Seite muss der Staat dem Empfänger die ausgewiesene Vorsteuer auszahlen. Hier geht es nach Berechnungen der Steuerverwaltung um einen Steuerausfall von 10 bis 20 Millionen Franken.
Es geht um Verkäufe von Unternehmen oder Unternehmensteilen, das sind oft grosse Transaktionen. Die Käufer sind nicht irgendwelche Laien, vielmehr sind beide Vertragsparteien notwendigerweise mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die wissen, was Sache ist, und die in aller Regel durch Advokatur- und/oder Treuhandbüros fachlich bestens beraten und vertreten sind.
Der bundesrätliche Entwurf, der das heutige Recht weitgehend übernimmt, aber in einzelnen Punkten noch vereinfacht, ist sachgerecht und praxiserprobt. Es geht hier wirklich um das Verhindern von Steuerumgehung und Steuerbetrug bei Geschäftsliquidationen und Umstrukturierungen. Wir möchten das mit aller Deutlichkeit festhalten. Bei jährlich bis zu rund 7000 Meldeverfahren ist dieses Verfahren ein wichtiges Steuersicherungsinstrument. Sollte der Antrag der Kommissionsmehrheit obsiegen, besteht die berechtigte Hoffnung, dass der Ständerat mit Unterstützung des Bundesrates hier die erforderliche Korrektur vornehmen wird.
Die SP-Fraktion will kein neues Steuerschlupfloch. Die SP-Fraktion bittet Sie um Zustimmung zu den beiden Anträgen der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu Artikel 38a und Artikel 72.