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Müller Philipp · Nationalrat · 2009-03-18

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-18

Wortprotokoll

Die Anpassungen von Artikel 38a und Artikel 72 hängen zusammen. Wir entscheiden also hier über beide Artikel. [PAGE 479]

Im Wesentlichen will die Kommissionsmehrheit Artikel 72 aus dem Verfahrensrecht herausnehmen und im materiellen Teil, bei den Abrechnungsverfahren, als neuen Artikel 38a positionieren; dies, weil das Meldeverfahren eine mögliche Abrechnungsform darstellt. Einerseits will die Kommissionsmehrheit in Absatz 1 die zwingende Formulierung des bundesrätlichen Entwurfes mit einer Kann-Formulierung festschreiben, andererseits soll, als logische Konsequenz daraus, Artikel 72 Absatz 5 wegfallen.

Nach geltendem Recht ist das Meldeverfahren zwingend anzuwenden. Die Voraussetzungen, wann dies zu erfolgen hat, sind in der Praxis nicht immer ohne Weiteres erkennbar. Die Unternehmen tragen daher das Risiko, dass die Steuerverwaltung im Nachhinein verlangt, das Meldeverfahren anzuwenden, obwohl der Vorgang mit der Mehrwertsteuer abgerechnet wurde. Für den Leistungsempfänger bedeutet dies ein erhebliches finanzielles Risiko. Durch das Wort "kann" wird ausgedrückt, dass die Anwendung des Meldeverfahrens freiwillig ist. Das Meldeverfahren darf nicht mehr als Sicherungsinstrument missbraucht werden.

Eine Kommissionsminderheit will es bei der zwingenden Formulierung belassen und hat den Mehrheitsantrag, dem in der Kommission mit 12 zu 0 Stimmen bei 9 Enthaltungen zugestimmt wurde, nicht unterstützt.

Noch etwas zur Streichung von Absatz 5: Die Kommissionsmehrheit will Absatz 5 von Artikel 72 streichen und nicht in den neuen Artikel 38a hinübernehmen. Dies ist die logische Konsequenz der Anpassung von Absatz 1 im neuen Artikel 38a. Wenn das Meldeverfahren eine Kann-Vorschrift wird, darf es von der Verwaltung ohnehin nicht mehr angeordnet werden. Damit macht die Bestimmung gemäss Absatz 5 keinen Sinn mehr.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 11 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, Absatz 5 zu streichen.