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Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-02-27

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-02-27

Wortprotokoll

Die Absicht der parlamentarischen Initiative geht dahin, dass Zivilpersonen inskünftig nicht mehr der Militärjustiz, sondern der zivilen Justiz unterstehen, und zwar unbesehen des Straftatbestandes, also unbesehen davon, ob es sich um ein sogenanntes militärisches Delikt oder um ein ziviles Delikt handelt. Es könnte also beispielsweise sein, dass eine Zivilperson ein militärisches Geheimnis verletzt, und dann wäre nach der Initiative die Gerichtsbarkeit der Ziviljustiz gegeben, und das selbstverständlich auch, wenn es um ein rein ziviles Delikt ginge.

Ihre Kommission hat das Anliegen geprüft und es im Jahre 2009 sistiert bis zum Vorliegen eines Berichtes des Bundesrates über die mögliche Übertragung aller oder einzelner Aufgaben der Militärjustiz an zivile Justizbehörden. Diese Aufgabe war dem Bundesrat nämlich durch ein Postulat des Ständerates auferlegt worden.

In keinem Vorstoss, der die Militärjustiz betrifft, darf der Hinweis auf die Kommission Schoch als angebliche Legitimation für die auch vonseiten bürgerlicher Politiker erwünschte Abschaffung der Militärjustiz fehlen. Hingegen wird jeweils [PAGE 29] nicht erwähnt, dass die Kommission Schoch zu diesem Schluss gekommen war, bevor die Möglichkeit des zivilen Ersatzdienstes bestand. Ich habe mich persönlich bei Herrn alt Ständerat Otto Schoch erkundigt: Es entspricht den Tatsachen, dass seine Kommission zu diesem Schluss kam, weil damals noch jede Militärdienstverweigerung zwingend zu einem Strafverfahren führte und weil der zivile Ersatzdienst noch gar nicht bestand.

Nun, gestützt auf das erwähnte Postulat hat der Bundesrat in seinem Bericht die Schlussfolgerung gezogen, dass es tatsächlich möglich sei, einzelne Aufgaben der Militärjustiz an zivile Justizbehörden zu übertragen. Er hat denn auch entsprechende Gesetzesanpassungen im Zusammenhang mit Revisionsarbeiten am Strafgesetzbuch, in Aussicht gestellt. Stellen Sie sich nun vor, die Initiative hätte Erfolg und würde umgesetzt. Dann wären zwei Abläufe denkbar: Es wäre denkbar, dass Militär- und Zivilpersonen an objektiv zusammenhängenden Straftaten beteiligt wären. In diesem Fall müssten wegen der getrennten gerichtlichen Zuständigkeit gemäss der Initiative zwei verschiedene Verfahren durchgeführt werden. Der Militärrichter und der Zivilrichter müssten denselben Sachverhalt beurteilen. Das ist juristisch unhaltbar. Die Beweisverfahren sind unterschiedlich, die Beweiswürdigungen sind unterschiedlich, die Strafzumessungen sind von Gericht zu Gericht individuell. Es käme deshalb zu unhaltbaren Ergebnissen bei der Beurteilung der Zivil- bzw. der Militärperson.

Ein anderes Szenario: Dasselbe militärische Delikt würde nur durch Zivilpersonen begangen. Dort läge die Zuständigkeit ausschliesslich bei zivilen Gerichten, und das bei rein militärischen Delikten. Auch das ist aus unserer Sicht rechtlich unhaltbar, weil das Zivilgericht keinerlei Erfahrung haben kann im Umgang mit militärischen Delikten. Diese zufällige Zuständigkeit ist rechtlich unhaltbar, und, Herr Kollege Jositsch, dieser Schluss ist keineswegs ein Reflex auf eine angebliche, vermutete und unterstellte Abschaffung der Militärjustiz durch diese Initiative, sondern es ist ein klarer, sauberer gesetzgeberischer Vorgang, dass man die Botschaft des Bundesrates abwartet und die entsprechende differenzierte Reform des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes an die Hand nimmt.

Ich habe selbst auch, wie Herr Jositsch, während rund zwanzig Jahren in der Militärjustiz gearbeitet, auch als Präsident. Mir ist es in keinem Fall passiert, dass ich eine Zivilperson zu beurteilen hatte, die als Haupttäter aufgetreten war. Zivilpersonen waren immer nur als Nebentäter in Erscheinung getreten, und der immer wieder zitierte Fall der Journalisten, die als Haupttäter bei Geheimnisverletzungen aktiv geworden waren und beurteilt werden mussten, ist eine absolute Ausnahme. Das Bild von der angeblichen Militärdiktatur von Herrn Jositsch ist absolut daneben. Entscheidend ist nicht, ob die Personen, die in einem Prozess auftreten, in eine Uniform gekleidet sind, sondern ob das Verfahren rechtsstaatlich ist. Noch niemand hat behauptet, das Verfahren gemäss Militärstrafprozess sei rechtsstaatlich unhaltbar.

Mit diesen Überlegungen ist die Kommission mit 15 zu 9 Stimmen zum Schluss gekommen, der Gesetzgebungsprozess, der nun in Gang gesetzt werden wird, sei abzuwarten und zu verfolgen und es sei dieser Initiative keine Folge zu geben. Im Sinne einer kohärenten Gesetzgebung bitte ich Sie, der Initiative keine Folge zu geben.