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Noser Ruedi · Nationalrat · 2012-02-27

Noser Ruedi · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2012-02-27

Wortprotokoll

Am 24. August 2011 hat der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Belebung des schweizerischen Kapitalmarktes) unterbreitet. Die Botschaft ist der letzte Baustein in der "Too big to fail"-Vorlage. Die "Too big to fail"-Gesetzgebung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Allerdings wird es nicht oder nur sehr beschränkt möglich sein, die Cocos in der Schweiz zu begeben, oder anders gesagt: Wir verlangen von unseren systemkritischen Banken, dass sie die höchsten Eigenkapitalanforderungen erfüllen, ohne ihnen aber die fiskalischen Rahmenbedingungen dazu zu bieten. Diese Lücke will die vorliegende Botschaft schliessen. So wurde die Vorlage denn auch nicht separat, sondern zusammen mit der "Too big to fail"-Vorlage erarbeitet, mit dieser in die Vernehmlassung gegeben und erst nach der Auswertung der Vernehmlassung von dieser abgetrennt.

Von der WAK-NR wurden am 7. November 2011 die Hearings durchgeführt und dazu die Finanzdirektorenkonferenz und die Schweizerische Bankiervereinigung eingeladen. Die Hearings haben Folgendes ergeben:

1. Die Vorlage erfüllt das wichtigste vom Bundesrat formulierte Ziel, nämlich Rechtssicherheit bei der Begebung von Cocos zu schaffen.

2. Die Hearings haben allerdings das zweite vom Bundesrat formulierte Ziel, die Belebung des Schweizer Kapitalmarktes, infrage gestellt.

Mit der Vorlage wird das Zahlstellensystem für Obligationen eingeführt, während für Aktien alles beim Alten bleibt. Es wird also abermals ein neues "schweizerisches" und dazu erst noch kompliziertes System eingeführt, anstatt ein bestehendes System zu ersetzen, dies in einer Zeit, in der bilateral, aber auch international durch neue Regulierungen praktisch im Jahrestakt neue Systeme - Abgeltungssteuer, Fatca, Erweiterung der Zinsbesteuerung, Basel III usw. - eingeführt werden müssen.

Gestatten Sie mir, das Schuldnerprinzip und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer ganz kurz zu erläutern: Der heutigen Erhebung der Verrechnungssteuer liegt das Schuldnerprinzip zugrunde, gekennzeichnet durch die Anonymität des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Beim Zahlstellenprinzip ist dagegen die Institution steuerpflichtig, welche die Verzinsung an den Gläubiger ausführt. Diese Institution, also die Bank, kennt die Identität des Gläubigers und kann deshalb entscheiden, ob die Verrechnungssteuer erhoben werden muss oder nicht. Gegenüber dem Ausland und bei juristischen Personen in der Schweiz muss man beispielsweise die Verrechnungssteuer nicht abziehen, hingegen bei den natürlichen Personen schon. Könnte das Zahlstellenprinzip so einfach umgesetzt werden, würde vermutlich tatsächlich eine Belebung des schweizerischen Kapitalmarktes stattfinden.

Nun verfolgt aber der Bundesrat ein drittes Ziel, nämlich die Stärkung des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer. Der Bundesrat schreibt selbst: "Zwischen dem Regulierungs- und Kapitalbelebungsziel einerseits und der Steuersicherung anderseits besteht ein Zielkonflikt" (Bericht vom 16. Dezember, Seite 10 unten). Genau dieser Zielkonflikt ist das Problem der Vorlage 2, denn er wird dort mit umfangreichen zusätzlichen Sicherungsmechanismen gelöst, um zum Beispiel zu verhindern, dass Schuldner ihre Zahlstelle ins Ausland verlagern oder dass sich natürliche Personen hinter einer ausländischen Institution verstecken, um so die Verrechnungssteuer zu umgehen. Die Summe dieser zusätzlichen Sicherungsmechanismen führt dazu, dass die Verrechnungssteuer mit dem Zahlstellenprinzip bedeutend komplizierter wird als heute. Zudem treffen diese [PAGE 16] Sicherungsmechanismen international und national auf Steuersysteme, die stark im Umbruch sind. Gerade vergangene Woche hat der Bundesrat wieder eine Türe für eventuelle neue Diskussionen aufgestossen.

Deshalb ist die Kommission mit 17 zu 6 Stimmen der Meinung, dass man die Vorlage 2 an den Bundesrat zurückweisen soll. Die Minderheit ist nicht gegen eine Rückweisung, Sie finden auf der Fahne zur Vorlage 2 keinen entsprechenden Antrag. Sie finden dort vielmehr eine noch weiter gehende, noch härtere Formulierung, eine Minderheit für eine Rückweisung.

Auf einen ganz besonderen Punkt macht uns die Finanzkommission in ihrem Mitbericht vom 25. November 2011 aufmerksam: Nach ihrer Auffassung genügen Einnahmenschätzungen, die eine Milliarde Franken auseinanderliegen, nicht als Entscheidungsgrundlage für das Parlament. Auch der WAK genügen die finanziellen Überlegungen in der Botschaft nicht. Das ist ein wichtiger Grund dafür, dass wir in der Kommission für Rückweisung an den Bundesrat waren.

Wenn sich der Rat dem Antrag auf Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat anschliesst, ermöglicht er es, dass der Bundesrat eine Gesamtschau darüber erstellt, wie in Zukunft Erträge aus Eigenkapital und Fremdkapital besteuert werden sollen. Der Schweizer Kapitalmarkt soll für ausländische Investoren wirklich attraktiver werden, und der Bundesrat soll auch andere Systeme prüfen als das Zahlstellenprinzip, ohne aber den Sicherungscharakter der Verrechnungssteuer zu schwächen. Über die Vorlage soll schliesslich - und das scheint uns auch wichtig - noch einmal eine Vernehmlassung durchgeführt werden.

Bei alldem ist sich die Kommission einig. Uneinig ist sie sich nur bei der Frage, wie mit dem Rest aus der "Too big to fail"-Vorlage umgegangen werden soll. Eine Rückweisung führt zu einer Verzögerung von drei bis vier Jahren. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass man den Schweizer Banken so schnell wie möglich klare Bedingungen setzen soll, wie sie Cocos begeben können. Die Mehrheit will darum die Vorlage in zwei Teile aufteilen. In Vorlage 1 sollen Cocos als befristete Ausnahme im jetzigen Recht behandelt werden. Mittels einer Verkaufsbeschränkung für natürliche Personen in der Schweiz soll es möglich sein, für ausländische Investoren verrechnungssteuerfreie Cocos aus der Schweiz heraus zu begeben. Wenn Sie der Mehrheit folgen, könnte der Ständerat das Gesetz im Sommer behandeln, und der Bundesrat könnte es noch in diesem Jahr in Kraft setzen.

Die Minderheit Leutenegger Oberholzer will die Vorlage 1 an die Kommission zurückweisen. Die Kommission müsste dann entscheiden, ob sie an ihrem Antrag auf Rückweisung der Vorlage 2 an den Bundesrat festhält oder ob sie die Vorlage behandeln will. Beide Varianten würden dazu führen, dass Ende Jahr wohl kaum ein Gesetz in Kraft wäre, das es erlauben würde, Cocos nach Schweizer Recht zu emittieren.

Nun stellt sich die Frage, ob man sich ein Jahr Verzögerung leisten kann. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantwortet diese Frage klar mit Nein. Wir haben hier in vorbildlicher Art und Weise eine "Too big to fail"-Gesetzgebung behandelt, die dazu führt, dass die betroffenen Banken die weltweit schärfsten Kapitalvorschriften erfüllen müssen. Nun sollten wir schauen, dass sie die besten Startbedingungen bekommen, und zwar so schnell wie möglich. Der Kapitalbedarf der "Too big to fail"-Banken wird in der Schweiz auf rund 40 bis 70 Milliarden Franken geschätzt; für Europa gehen die Schätzungen von 340 bis 500 Milliarden Franken aus. Egal, wie Sie es rechnen: Die Schweizer Finanzinstitute werden sehr viel Geld aufnehmen müssen. Dazu müssen sie Investoren finden, die am besten auf der ganzen Welt verteilt sind. In diesem Wettbewerb sollten die betroffenen Banken nicht erst 2015 wissen, wie sie dieses Geld aufnehmen können.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer abzulehnen, also auf die Vorlage 1 einzutreten, und dem Rückweisungsantrag der Kommissionsmehrheit in Bezug auf die Vorlage 2 zuzustimmen.