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Föhn Peter · Ständerat · 2012-03-13

Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-13

Wortprotokoll

Ich beantrage mit meiner Minderheit bei Artikel 34 einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut: "Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung."

Weshalb dieser Antrag? Bisher hatten Personen, die eine Stelle nicht erhalten haben, keinen Anspruch auf eine Verfügung, die ihnen den Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet hätte. Sie erhielten ein Absageschreiben, wie es in der Privatwirtschaft üblich ist. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 wurde diese Praxis leider geändert. Seither haben demzufolge abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber einen Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung, in der begründet werden muss, weshalb sie die Stelle nicht erhalten haben. Mit dieser Verfügung haben sie die Möglichkeit, sich bei Gericht über den Stellenbesetzungsprozess zu beschweren.

Diese neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht den Stellenbesetzungsprozess auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen kann. Die Stelle, die die Person nicht angestellt hat, hat im Gerichtsverfahren nachvollziehbar zu begründen, warum die Person nicht berücksichtigt werden konnte. Kommt das Gericht zum Schluss, dass der Stellenbesetzungsprozess rechtsfehlerhaft abgelaufen ist, so droht eine Schadenersatzzahlung an die abgewiesene Stellenbewerberin oder den abgewiesenen Stellenbewerber. Gemäss diesem Urteil haben alle Personen, die nicht berücksichtigt wurden, Anspruch auf eine Verfügung und können klagen.

Diese neue Praxis ist für die Behörde, die eine Stelle besetzen muss, aus zwei Gründen unhaltbar: zum einen erhöht sie den administrativen Aufwand, zum andern schränkt sie die freie Wahl der Anstellungsbehörde ein. Ich denke, ein schriftliches Absageschreiben mit einer kurzen Begründung muss genügen.

Deshalb beantrage ich, diesen neuen Absatz 3 aufzunehmen. Damit hätten wir eine klare Regelung. Eine Absage kann man erteilen, klipp und klar, aber ohne anfechtbare Verfügung. Es kann doch nicht sein, das wir hier einmal mehr die Bürokratie spielen lassen.

Ich danke für Ihre Unterstützung.