Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-03-13
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-03-13
Wortprotokoll
Zuerst zu den Ausführungen von Herrn Ständerat Föhn und zum Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil, das ja festgehalten hat, dass eine Berufsinvalidität festzustellen ist, auch wenn der Arbeitgeber anderer Auffassung ist. Das ist es ja gerade: Wenn Sie jetzt die Bestimmung aufnehmen, welche die Mehrheit möchte, nämlich "auf Antrag des Arbeitgebers", dann werden wir eine andere Situation haben. Das gibt es heute nicht. Darum ist eigentlich der Antrag des Arbeitgebers irrelevant, weil das heute nicht im Gesetz steht, sondern die Voraussetzungen anders definiert sind. Sie können das gemäss der Kommissionsmehrheit ändern, sodass es künftig so sein wird, dass zwar alle übrigen Voraussetzungen gegeben sein müssen, dann aber noch die Auffassung des Arbeitgebers vorhanden sein muss, dass es sich um eine Berufsinvalidität handelt, worauf eine solche Leistung erst ausgerichtet wird. Es müssen also noch andere Voraussetzungen erfüllt sein, das haben Sie gesehen: Es braucht ein Gutachten des ärztlichen Dienstes, und es braucht - das scheint meines Erachtens sehr wichtig - auch den Nachweis, dass Eingliederungsmassnahmen gescheitert sind, und zwar ohne Verschulden des Betroffenen. Man muss also nachweisen, dass man vergeblich versucht hat, einzugliedern und umzuschulen, wobei das nicht gegangen ist, weil ein Beruf tatsächlich zu diesem Monopolbereich gehört. Es geht hier im Wesentlichen um GWK- und um VBS-Mitarbeiter.
Man kann jetzt schon sagen - und ich teile die Auffassung -, dass ein Alter von fünfzig Jahren nicht ein Alter ist, in welchem grundsätzlich keine neue berufliche Herausforderung angenommen werden könnte. Wenn Sie aber dreissig Jahre als GWK-Mitarbeiter auf einem bestimmten Posten tätig waren, ist ein Wechsel sehr schwierig; Sie können dann nicht einfach zur Kantonspolizei wechseln, und es gibt auch sonst sehr wenige Möglichkeiten, sich beruflich zu verändern. Noch einmal: Alle Personen, bei denen Veränderungen und Eingliederungen möglich sind, fallen nicht hierunter; das fällt ausdrücklich weg.
Schauen Sie jetzt einmal, in wie vielen Fällen die Bestimmung zur Anwendung kommt: Wir haben 32 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung, und es gab in zwei oder drei Jahren total sieben Fälle, die wirklich unter diesem Titel zu lösen waren. So ist, denke ich, das "Problem" schon noch überblickbar. Sie fragen zu Recht, Frau Ständerätin Diener, ob denn sieben Fälle in drei Jahren relevant für das Ergebnis der Verhandlungen gewesen seien. Von der Anzahl her kann das ja nicht sein. Vielmehr steckt eine eher psychologische Absicht dahinter: Man wollte zeigen, dass der Bund ein sozialer Arbeitgeber ist und sich in diesem Bereich noch etwas von anderen Arbeitgebern unterscheidet, und zwar in einem positiven Sinn. Denn man müsste sich auch fragen, was mit diesen Personen, die nicht mehr eingegliedert werden können und über fünfzig Jahre alt sind, sonst geschehen würde. Noch einmal: Es sind ganz wenige Fälle, die Voraussetzungen sind ganz klar, und es geht mehr darum, dass man ein Institut, das man heute hat, nicht einfach ohne Weiteres aufgibt.
Ich möchte Sie also bitten, bei der Mehrheit zu bleiben und hier noch den Zusatz "auf Antrag des Arbeitgebers" hineinzunehmen. Ich denke, das ist richtig, das hatten wir in unserem Entwurf noch nicht drin.