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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2013-06-18

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-06-18

Wortprotokoll

Wir sind jetzt auf Seite 7 der Fahne, dies, damit alle wissen, wo wir genau sind. Zusammen mit der Vorlage wurden in der WAK des Nationalrates auch zwei Motionen behandelt; diese wurden angenommen. Die erste (13.3449) war weniger umstritten, die zweite (13.3450) wurde in der WAK des Nationalrates ganz knapp mit 12 zu 11 Stimmen angenommen. Was wird mit dieser zweiten Motion genau gefordert?

Die Motion fordert erstens eine Enforcement Policy. Was ist damit gemeint? Es geht hier darum, dass die Finma bei einer Verletzung des Aufsichtsrechts verwaltungsrechtliche Zwangsmittel einsetzen kann. Solche Zwangsmittel sind sogenannte Massnahmen zur Bereinigung von Aufsichtsrechtsverletzungen und die Sanktionierung von Finanzdienstleistern und deren Organen. Die Finma hat sich aber bereits eine Enforcement Policy gegeben, und zwar am 17. Dezember 2009; sie hat diese am 10. November 2011 das letzte Mal aktualisiert.

Die Motion fordert zweitens eine Verschärfung des Gewährserfordernisses. Unter dem Gewährserfordernis versteht man, dass die obersten Organe eines Beaufsichtigten, das heisst der Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen. Zu dieser Gewähr gehören alle charakterlichen und fachlichen Faktoren, die einer Person die korrekte Führung eines beaufsichtigten Instituts erlauben. Ein solches Gewährserfordernis wird bereits heute verlangt, da dadurch [PAGE 1032] das Vertrauen des Publikums in die Institute und das Ansehen des Finanzplatzes gewahrt werden sollen. Dieses Gewährserfordernis soll nun aber insofern verschärft werden, als die Finma häufiger Berufsverbote gemäss Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes aussprechen würde. Dort steht sinngemäss, dass die Finma bei einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen den verantwortlichen Personen die Tätigkeit in leitender Stellung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen darf.

Namens der Minderheit bitte ich Sie, diese Motion abzulehnen. Die Finma kann gemäss Artikel 33 bereits heute fehlbare Geschäftsleitungsmitglieder und Verwaltungsräte mit einem Berufsverbot belegen, und es besteht diesbezüglich auch eine griffige Enforcement Policy.

Weiter ist zu beachten, dass ein Berufsverbot in jeder Berufsgattung eine sehr einschneidende Massnahme ist. So ist es für einen Landwirt oder einen Handwerker eine sehr einschneidende Massnahme, genau gleich, wie es auch für einen Banker, einen Bankmitarbeiter in der Geschäftsleitung, eine sehr einschneidende Massnahme darstellt. Berufsverbote sollten grundsätzlich nicht leichtfertig, sondern nur in sehr gut begründeten Fällen ausgesprochen werden.

Schliesslich hat diese Motion aber auch formelle Mängel. Die Finma ist eine unabhängige Überwachungsbehörde mit einer klaren Gesetzesgrundlage. Wenn nun plötzlich das Parlament direkt in die Überwachungstätigkeit der Finma eingreift, führt dies zu ungewünschten Auswirkungen. Das Parlament wäre nun plötzlich mitverantwortlich, wenn es zu Fehlern in der Überwachungstätigkeit der Finma käme. Diese könnte dann jederzeit argumentieren, dass sie nicht unabhängig handeln könne, da ihr das Parlament direkte Handlungsanweisungen erteile.

Aufgrund dieser Argumente und der formaljuristischen Mängel dieser Motion bitte ich Sie im Namen der Minderheit, unserem Antrag zuzustimmen und diese Motion abzulehnen.