Maissen Theo · Ständerat · 2011-06-15
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-06-15
Wortprotokoll
Die Kommission beantragt Ihnen hier, dem Bundesrat zu folgen und Artikel 20 Absatz 3 aufrechtzuerhalten. Mit diesem Absatz wird der Bundesrat zum Erlass von Regelungen ermächtigt, mit dem Ziel, den Schutz der geschädigten Person zu gewährleisten und insbesondere die Geltendmachung ihrer Haftungsansprüche im Schadenfall zu erleichtern. So soll gemäss Litera a der geschädigten Person ein unmittelbares Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen oder eine andere Person, welche die Haftung sicherstellt, eingeräumt werden.
Litera b sieht im Weiteren vor, dass einerseits das Recht des Versicherungsunternehmens oder einer anderen, die Haftpflicht sicherstellenden Person auf Kündigung des Versicherungs- bzw. Sicherstellungsverhältnisses nach einem Schadenfall aufgehoben werden kann. Andererseits sollen auch allfällige Einreden gegenüber der geschädigten Person ausgeschlossen werden können. Damit wird es möglich, Einreden des Versicherungsunternehmens oder des Versicherten aus einem Versicherungsvertrag gegenüber der geschädigten Person auszuschliessen. So soll es nicht zulasten der geschädigten Person gehen, wenn z. B. der Versicherungsnehmer die Prämien nicht bezahlt oder auf andere Weise seinen Pflichten aus einem Versicherungsvertrag nicht nachkommt. Führt der Bundesrat einen Einredensausschluss bzw. eine Leistungspflicht im beschriebenen Sinne ein, ist er verpflichtet, als Korrektiv der Versicherung oder der sicherstellenden Person ein Regressrecht einzuräumen. Damit kann die Rückerstattung von Zahlungen gefordert werden, für die aufgrund des Versicherungsvertrages, der Sicherstellungsvereinbarung keine Verpflichtung bestand.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf das Regressrecht der Sozialversicherer hinzuweisen, das auch im vorliegenden Kontext zur Anwendung gelangen kann. Dieses Recht ist bereits in den Artikeln 72ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts festgelegt, weshalb es in dieser Vorlage nicht mehr explizit angesprochen werden muss. Es war der Kommission auch bekannt, dass es, wie es Kollege Kuprecht gesagt hat, in Artikel 60 des Versicherungsvertragsgesetzes das Pfandrecht gibt. Nun weiss man aber, dass bezüglich des Pfandrechts jeweilen einige Schwierigkeiten bestehen, um zum Recht zu kommen.
Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass man Absatz 3 stehenlassen sollte.