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AB 129859

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-06-15

Wortprotokoll

Der Geltungsbereich, ich habe es in der Eintretensdebatte angesprochen, ist natürlich nicht nur für die Anwendung des Gesetzes entscheidend, sondern auch für die Definition dessen, was von diesem Gesetz nicht geregelt wird. Die Kommission hat hierzu eine ausführliche Debatte geführt. Es ist auch wichtig, noch einmal festzuhalten, dass der Geltungsbereich des Gesetzes wirklich die krankheitsorientierte Forschung, beispielsweise bei psychischen Krankheitsbildern, und die Grundlagenforschung "zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers", wie es hier heisst, umfasst. Das bedeutet aber nicht, dass beispielsweise Forschungsprojekte zur Psyche selbst unter dieses Gesetz fallen; wir haben das auch mit den Psychologen [PAGE 588] und mit Vertretern der anderen Sozialwissenschaften intensiv diskutiert. Ein Projekt über die Ursachen einer Depression oder über die krankmachenden Faktoren würde vom HFG erfasst; hingegen würde ein Forschungsprojekt, das ohne einen Bezug zu Krankheitsthemen die Entwicklung der normalen Empathiefähigkeit von Kindern untersucht, vom HFG nicht erfasst.

Das scheint mir mit Blick auf die Rolle der Ethikkommissionen sehr wichtig zu sein. Die Ethikkommissionen werden mit diesem Gesetz eine bedeutendere Rolle bekommen. Es ist deshalb wichtig, auch zu definieren, wo die Grenzen sind. Herr Bundesrat Burkhalter hat es gesagt: Eine Ethikkommission ist eine Milizorganisation, sie soll sich auf das Kerngeschäft der interventiven Studien konzentrieren. Es ist nicht die Idee des Gesetzes, sämtliche Forschungsprojekte, die mit Fragen des Menschen zu tun haben, den Ethikkommissionen zu unterstellen. Es wird also eine klare Abgrenzung im geschilderten Sinn vorgenommen.

Ich bitte darum, das zur Kenntnis zu nehmen.