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Maissen Theo · Ständerat · 2011-06-15

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-06-15

Wortprotokoll

Wenn wir die Meinung der Mehrheit darstellen, gilt es zu beachten, dass der besonders relevante Grundsatz des Diskriminierungsverbotes nach Artikel 8 Absatz der Bundesverfassung für die Forschung ebenfalls gilt. So ist insbesondere bei der Auswahl der Personen für die Forschung ein ungerechtfertigter genereller Ausschluss einer bestimmten Personengruppe, z. B. Frauen, aus Forschungsprojekten ebenso unzulässig wie eine ungerechtfertigte einseitige oder übermässige Belastung einer Personengruppe. Das ist das, was in Absatz 1 festgehalten ist.

Nun zu Absatz 2, den die Minderheit Gutzwiller zu streichen beantragt: Hier geht es um Folgendes: Eine Ungleichbehandlung stellt nur dann eine Diskriminierung dar, wenn keine triftigen Gründe für eine solche Ungleichbehandlung vorliegen. Absatz 2 schliesst eine Auswahl der Personen nach bestimmten Kriterien wie z. B. Alter, Geschlecht, bestimmter Gesundheitszustand daher nicht aus, wenn sich diese Kriterien durch das Forschungsprojekt selber ergeben, also z. B. bei geschlechtsspezifischen Krankheiten. Demgegenüber wäre es diskriminierend, in einem Forschungsprojekt mit hohem Risiko für die teilnehmenden Personen ausschliesslich Personen einer bestimmten Gruppe einzubeziehen, z. B. Asylsuchende, Sozialhilfeempfänger oder Gefangene.

Das sind die Überlegungen, weshalb wir Ihnen empfehlen, bei Absatz 2 dem Bundesrat zu folgen.