Casanova Corina · 2011-06-15
Casanova Corina · Graubünden · 2011-06-15
Wortprotokoll
Es gibt nach wie vor Gründe für die Aufrechterhaltung von Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes.
Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler sollen wie alle Bürgerinnen und Bürger bei sogenannten privaten Delikten verfolgt werden. Das war bis jetzt so, und das soll auch weiterhin so sein. Es können dabei Strassenverkehrsunfälle oder Unfälle bei Freizeitaktivitäten infrage kommen. Niemand hat sich bis anhin gegen eine solche Strafverfolgung gewehrt. Aber bei querulatorischen Strafanzeigen ist die vorliegende Bestimmung wichtig. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass ein Bundesratsmitglied verzeigt wird, ohne dass es ein Delikt begangen hat. Es muss sich dann zur Wehr setzen, kann aber nicht beweisen, dass es nichts gemacht hat. Es wird argumentiert, hier greife das neue Strafrecht. Das trifft nicht zu, denn die zuständige Behörde sieht nur unter gewissen Voraussetzungen von einer Strafverfolgung ab, nämlich dann, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind oder wenn der Täter den Schaden gedeckt hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering ist.
In ihrem Bericht schreibt die Kommission, dass die eigentliche Funktion der Sessionsteilnahmegarantie - das ist das Pendant für die Mitglieder des Parlamentes - jene sei, die Ratsmitglieder und damit die Aufgabenerfüllung des Parlamentes vor willkürlichen, politisch motivierten Strafverfolgungen unter dem Vorwand angeblich begangener gemeiner Delikte zu schützen. Offenbar gelten diese Gründe für die Mitglieder des Parlamentes nach wie vor. Der entsprechende Artikel - Artikel 20 des Parlamentsgesetzes - wurde nämlich entgegen dem Antrag der Kommission nicht gestrichen. Das Privileg für die Ratsmitglieder besteht also nach wie vor. Demgegenüber soll nun aber die Amtsausübungsgarantie für die Mitglieder des Bundesrates und den Bundeskanzler aufgehoben werden; die Mitglieder des Bundesrates werden jetzt also schlechter gestellt als die Parlamentarierinnen und Parlamentarier. Das neue Strafrecht wird kaum greifen, denn sobald ein Bundesrat oder eine Bundesrätin involviert ist, ist davon auszugehen, dass das Interesse der Öffentlichkeit nicht gering ist.
Ein weiterer Grund für die Aufhebung der Sessionsteilnahmegarantie für die Parlamentarierinnen und Parlamentarier und der Amtsausübungsgarantie für die Mitglieder des Bundesrates war gemäss Bericht der Kommission eine schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Diese war darin begründet, dass die Mitglieder des Parlamentes im Milizsystem [PAGE 581] wirken, während Bundesräte ein Vollamt bekleiden. Die Aufhebung von Artikel 61a, wie sie jetzt vorgesehen ist, führt allerdings auch zu einer Ungleichbehandlung, nämlich einer Ungleichbehandlung der Bundesräte gegenüber den Parlamentarierinnen und Parlamentariern. So ist das Parlament gegenüber dem Bundesrat privilegiert. Die Bestimmung sagt ja nicht, dass keine Strafverfolgung möglich sei. Es braucht dazu eine Zustimmung, und zwar zuerst eine des angeschuldigten Mitglieds des Bundesrates. Falls dieses die Zustimmung verweigert, braucht es diejenige des Bundesrates, falls der Bundesrat die Zustimmung verweigert, diejenige des Parlamentes - gemäss dem jetzigen Gesetzentwurf wäre es die zuständige Kommission.
Dass sich die Behörden bis jetzt wenig bis fast gar nie mit diesen Fragen auseinandersetzen mussten, zeigt auch, dass integre Persönlichkeiten in den Bundesrat gewählt worden sind. Dafür haben Sie und Ihre Vorgängerinnen und Vorgänger gesorgt, wenn die Bundesversammlung jeweils ein neues Mitglied in den Bundesrat gewählt hat.
Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen.