Lexipedia

Malama Peter · Nationalrat · 2011-03-10

Malama Peter · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-10

Wortprotokoll

Ich bitte Sie namens der FDP-Liberalen Fraktion, bei Artikel 55, Registrierung, der Mehrheit zu folgen und die Regulierung auf den wirklich entscheidenden Teil, nämlich auf jenen Teil, bei dem es wirklich um den Schutz des Menschen geht, einzuschränken.

1. Internationaler Standard, Frau Gilli, ist die Registrierung von Studien mit Patienten, sogenannter klinischer Studien, und nicht des gesamten Fächers der Forschungsprojekte inklusive jener, die als unabhängig von klinischen Versuchen entstandene Projekte zu verstehen sind. Für die forschende Industrie ist entscheidend, dass in Artikel 55 die [PAGE 339] Registrierungspflicht auf klinische Studien mit Patienten beschränkt wird, dass sie also nicht für bewilligte Forschungsprojekte generell gilt. Dies entspricht der internationalen Praxis. Die Schweiz sollte auch hier keine Sonderlösung vorsehen, die der Forschung hinderlich wäre.

2. Von klinischen Studien unabhängige Forschungsprojekte in der frühen Phase der Entwicklung von Therapien oder Medikamenten ergeben kaum je aussagekräftige Ergebnisse, wenn sie nicht durch weitere Forschungsprojekte bestätigt werden. Es handelt sich um experimentelle, noch nicht anwendungsreife Daten. In der Regel muss noch Jahre weitergeforscht werden, und Forschungsprojekte müssen wiederholt werden, bevor die Daten den notwendigen Sicherheitswert haben.

3. Eine frühzeitige Veröffentlichung würde zu weitaus mehr Verunsicherungen führen, als sie nützen könnte, sowie in der Öffentlichkeit falsche Erwartungen wecken. Zumeist erfolgt diese Art der Forschung vor der Anmeldung von Patenten. Eine frühe Offenlegung von Resultaten solcher Forschungsprojekte würde bedeuten, dass diese Resultate frei verfügbar wären, bevor sie durch ein Patent geschützt wären. Gemäss Patentgesetzgebung könnten Forschungsresultate dann auch nicht mehr für ein Patent angemeldet werden, da bereits bekannte Erkenntnisse grundsätzlich nicht patentierbar sind.

Ein Register im Sinne dieses Gesetzes sollte deshalb der Veröffentlichung von klinischen Studien mit Patienten und von deren Ergebnissen dienen, nicht aber der Veröffentlichung von davon unabhängigen Forschungsprojekten. Dies entspricht internationaler Praxis. Auf die Bürokratie und die Papierflut, die aus der bundesrätlichen Regelung hervorginge, möchte ich gar nicht erst eingehen.

Ich möchte Ihnen beliebt machen, mit dem Antrag der Mehrheit die Registrierungspflicht im Interesse des Schutzes des Menschen, aber auch des Forschungsplatzes Schweiz auf den entscheidenden Teil, nämlich auf den Teil der klinischen Forschung, zu reduzieren.